Veröffentlicht von:

Erbe als Gesellschafter und Vorsorgebevollmächtigter als Geschäftsführer einer GmbH - Interessenskollision mit Folgen

  • 2 Minuten Lesezeit

Gerne werden Vorsorgevollmachten mit Wirkung über den Tod hinaus (post-mortal) und Testamente oder Erbverträge zu unterschiedlichen Zeiten und Lebenssituationen erstellt. Nicht selten ist man dann dem einen Menschen näher als dem anderen oder aber die Existenz des anderen Dokuments wurde schon wieder vergessen. Was zutiefst menschlich ist, kann aber dazu führen, dass sich die Wirkungen beider Dokumente, post-mortale Vorsorgevollmacht und Testament, widersprechen oder gar die betrauten Personen in Interessenskollisionen bringen. Dies passiert insbesondere bei Wahrnehmung von Vermögensrechten. 

BGH, Beschluss v. 3. Februar 2021, Az. XII ZB 67/20

Wie in diesem Fall des BGH. Der Vater war Gesellschafter einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH. Der Sohn trat dieser als Geschäftsführer bei. Als der Vater verstarb, trat die Mutter als Erbin auf Grund Testament als Gesellschafterin ein. Die Mutter wurde geschäftsunfähig. Sie bedurfte einer Betreuung. Der Vater hatte dem Sohn vor dem Ableben eine Vorsorgevollmacht erteilt mit Wirkung über den Tod hinaus. Diese sollte insbesondere hinsichtlich der Gesellschafterstellung des verstorbenen Vaters ausgeübt werden. Der Sohn beantragte daher, er möge als Betreuer der Mutter eingesetzt werden, zumindest für die Vermögensverwaltung. Denn darunter fiele schließlich auch der Gesellschaftsanteil an der GmbH. Im Übrigen hatte der Sohn aber die Betreuung nicht schon früher beantragt. Das Betreuungsgericht und später auch der BGH wiesen den Antrag zurück. Denn der Sohn ist als Betreuer nicht geeignet. Zum einen wurde ihm vorgeworfen, dass er nicht schon früher eine Betreuung für seine Mutter beantragt hatte. Zum anderen aber wäre eine für die Mutter vorteilhafte Betreuung nicht sicher. Denn die Mutter ist kraft Ihrer Erbenstellung Gesellschafterin. Als Gesellschafterin hat sie die Geschäftsführung, also ihren Sohn, zu kontrollieren. Wird aber der Sohn Betreuer der Gesellschafterin, kontrolliert er sich selbst. Die Missbrauchsgefahr zu Lasten der Mutter ist offensichtlich. 

Fehlende Berufsqualifikation des Erben in Fall von Berufsgesellschaften wie Steuerberatergesellschaften

Ein weiteres Problem in diesem Fall ist, dass die Mutter selbst nicht Steuerberaterin noch Wirtschaftsprüferin ist. Sie kann also kraft Standesrecht nicht Gesellschafterin der GmbH sein. 

Damit verfehlte der verstorbene Vater seine Regelungsziele total. Weder tritt seine Frau als Nachfolgerin in die Gesellschaftsanteile ein noch übernimmt sein Sohn die Verwaltung des Vermögens der geschäftsunfähigen Mutter. Gleiches Ergebnis kann auch eintreten, wenn die Mutter eine Vorsorgevollmacht zugunsten Sohns erlässt und gleichzeitig dennoch die Geschäftsanteile an der Gesellschaft hält.

Schlussfolgerung

Daher ist gerade in solchen Situationen mit verschiedenen Vermögenspositionen auf die Abstimmung zwischen post-mortale Vollmacht und Testament zu achten. Das betrifft die bedachten Personen und aber auch den Umfang der Befugnisse für den Erblasser post-mortal zu handeln. Erfolgt dies nicht, sollte entweder der Erbe durch Ausschlagung oder der Bevollmächtigte durch Ablehnung der Amtsübernahme von ihren vorgesehenen Positionen zurück treten.

BGH, Az. XII ZB 67/20, Beschluss, 3. Februar 2021

Artur Korn, Rechtsanwalt&Partner HKS-Heyder Klie Schindler, Freiburg

Quelle: www.juris.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Artur Korn

Beiträge zum Thema