Erbfolge mit Testament nach slowakischem Recht

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Sie denken darüber nach, ein Testament zu errichten? Sie wissen aber nicht, wie sie vorgehen sollen? Oder Sie vertreiben Ihre eventuellen testamentarischen Gedanken als aufdringliche Fliege und verlassen sich lieber auf die bestehende Gesetzeslage?

Oder möchten Sie dennoch die Gerechtigkeit selbst in die Hand nehmen und entscheiden, wer Ihr Erbe sein wird und was genau und wieviel er von Ihrem Vermögen bekommt? Ich weiss, es ist ein Dilemma.....

Letztendlich bedeutet die Errichtung eines Testaments bei weitem noch nicht, dass Sie kurz vor dem Tode stehen! Im Gegenteil, Sie können dank einem Testament den Gedanken an den Tod einfach verdrängen. Wie? So, dass Sie ein rechtsgültiges Testament aufsetzen lassen, in dem Sie klar und vernünftig Ihren Willen erklären. Dann brauchen Sie auf den Tod nicht mehr zu denken und können voller Lebensfreude durch das Leben gehen.

Jene, die mehr Informationen bezüglich der Errichtung eines Testaments suchen, können im folgenden Artikel die wichtigsten Kenntnisse zu diesem Thema finden.

Ein Testament ist eine einseitige Rechtshandlung des Erblassers, durch die der Erblasser für den Fall seines Todes über „den weiteren Schicksal“ seines Vermögens entscheidet. Das Testament ist eine ausdrückliche Willenserklärung, die keine Zweifel daran aufkommen lässt, welchen Willen der Erblasser im Testament zum Ausdruck bringen wollte und das alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen hat.

Die Erbfolge mit Testament hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge, da die gesetzliche Erbfolge nur dann eintreten kann, wenn jemand ohne ein Testament verstirbt. Mit Bezug auf den persönlichen Charakter eines Testaments kann ein Testament von einem Vertreter nicht errichtet werden, und dies weder von einem gesetzlichen Vertreter noch von einem Bevollmächtigten aufgrund einer Vollmacht.

Das Testament kann von jeder beliebigen volljährigen physischen Person errichtet werden, die zu allen Rechtshandlungen voll befähigt ist. Minderjährige können ein Testament erst nach der Vollendung des 15. Lebensjahres errichten. Dieses Testament muss in Form einer notariellen Niederschrift aufgesetzt werden.

Personen, denen die Rechtsfähigkeit vollständig entzogen wurde und Personen, die im Zustand einer geistigen Störung handeln würden, die sie zu einer solchen Rechtshandlung unfähig machen würde, können kein Testament errichten. Bei Personen, deren Rechtsfähigkeit durch eine gerichtliche Entscheidung eingeschränkt wurde, kann ein Testament nur dann errichtet werden, wenn ihre Rechtsfähigkeit durch einen gerichtlichen Urteilsspruch nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde bzw. wenn aus dem Inhalt des Urteilsspruches dies zu erschließen ist.

Für die Gültigkeit eines handschriftlichen Testaments ist es erforderlich, dass es vom Erblasser vollständig handgeschrieben wird und am Ende unter Angabe von Tag, Monat und Jahr, an dem es unterzeichnet wurde, unterschrieben wird. Es gilt grundsätzlich, dass was nicht mit einer Unterschrift versehen wird, nicht als gültig angesehen werden kann. Wenn der Erblasser dem Testament nach seiner Unterzeichnung noch etwas nachträglich hinzufügt, muss er diese Urkunde unter dem beigefügten Text unter Angabe des Datums, an dem er dies getan hat, erneut unterzeichnen.

Bei einem handschriftlich aufgesetzten Testament verlangt das Gesetz nicht, dass es in Anwesenheit von Zeugen verfasst werden muss. Die Unterschrift des Erblassers muss nicht amtlich beglaubigt werden. Die eigenhändige Unterschrift darf jedoch in keinem Fall durch einen Stempel oder das Faksimile der Unterschrift des Erblassers ersetzt werden. Der Erblasser muss im Testament den Namen angeben, den er üblicherweise verwendet.

Was den Gegenstand des Testaments betrifft, so muss dieser erlaubt und möglich sein. Rechtsgültig kann nur über jenes Vermögen des Erblassers verfügt werden, das dem Erblasser gehört und über welches er verfügen kann.

Im Testament hat der Erblasser: 

• Erben zu ernennen; 

• gegebenenfalls die Anteile oder Sachen und Rechte, die den Erben anfallen sollen.

Wenn die Anteile mehrerer Erben im Testament nicht angegeben sind, sind die Anteile gleich.

Die Person des testamentarischen Erben muss im Testament genau bezeichnet sein, damit sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mit einer anderen Person verwechselt werden kann. Am sichersten ist, wenn die Person mit den üblichen Identitätsdaten, wie Geburtsdatum, Geburtsnummer und Wohnadresse bzw. Verwandtschaftsverhältnis oder ein ähnliches Verhältnis zum Erblasser bezeichnet wird. 

Jegliche dem Testament beigefügten Bedingungen haben keine Rechtsfolgen, mit Ausnahme der Anweisung zur Anrechnung von Geschenken.

Als unzulässig sind Anweisungen zu betrachten, dass der Erbe die Erbschaft oder einen Teil davon in einer bestimmten Weise verwendet oder etwas tut (z. B. eine Anweisung wie (i) die Beerdigung verlaufen soll, (ii) die Grabstätte in Ordnung erhalten werden soll (iii) die vererbte Sache zu verwenden ist (iv) die Anweisung zum Veräußerungs- und Belastungsverbot usw.) 

Solche Anweisungen haben keine Rechtsfolgen. Ebenso ist ohne Rechtsfolgen solche Bestimmung des Testaments, die besagt, dass das, was hinterlassen wird der Erbe nur für einen bestimmten Zeitraum oder später als zu dem Tag des Todes des Erblassers erwerben  soll, sowie die Bestimmung darüber, auf wen die Erbschaft nach dem Tod des Erbfolgers übergehen soll.

Gleichzeitig gilt nach der Rechtsprechung (R15/1985), dass wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes der Eigentümer  von Immobilien war und im Testament angeführt hat, dass diese Immobilien nach seinem Tod verkauft werden sollen und der gewonnene Preis unter die festgesetzten Erben in den vom Erblasser im Testament festgelegten Anteilen aufgeteilt werden soll, erwerben die Erben in diesem Fall  nach dem Testament nur  die bestimmten Anteile an  Immobilien; die Bedingung bezüglich des Verkaufes von Immobilien, die im Testament enthalten ist , wird nicht berücksichtigt.

Die bestehende Rechtslage schliesst die Bestimmung eines Ersatzerben für den Fall, dass der Erbe erster Ordnung die Erbschaft  nicht erwerben würde, nicht aus. In diesem Fall tritt der Ersatzerbe im Umfang seines Nachlassanteils an die Stelle des ursprünglichen Erben.

 Abschließend ist zu betonen, dass das Gesetz grundsätzliche Freiheit bei der Errichtung eines Testaments zulässt. Es beschränkt diese Freiheit lediglich auf den Schutz der Pflichterben, indem es Folgendes vorsieht:

     

  • die minderjährigen Nachkommen müssen mindestens so viel bekommen, wie ihnen gemäß gesetzlicher Erbfolge zusteht,
  • bei volljährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ist dies testamentarisch anders bestimmt, so ist der entsprechende Teil des Testaments unwirksam, sofern die genannten Nachkommen nicht enterbt wurden.“

JUDr. Jana Markechová


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