Erbrecht – Was Sie wissen sollten (4)

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Kann ich Schulden erben?

Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge rücken die Erben in die Position des Verstorbenen ein. Sie übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten. Daher müssen die Erben ggf. auch mit ihrem eigenen Vermögen für Schulden des Erblassers haften.

Wer dies nicht möchte, kann die Erbschaft ausschlagen. Hierzu bedarf es einer öffentlich beglaubigten Erklärung, die vor einem Notar oder zu Protokoll des Amtsgerichts abzugeben ist.

Diese Erklärung ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der Eröffnung des Testamentes oder wenn ein solches nicht vorhanden ist, nach Kenntnis des Erbfalls abzugeben. Wenn die Erben zu diesem Zeitpunkt im Ausland sind, dann verlängert sich die Frist auf 6 Monate.

Ist diese Frist versäumt, so kann die Erbschaft dennoch auf einem Umweg ausgeschlagen werden: Die Fristversäumnis ist dann anzufechten und die Ausschlagung ist gleichzeitig mit dieser Anfechtung zu erklären.

Wenn die Erbschaft einmal angenommen ist, ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Als Annahme der Erbschaft zählt der Antrag auf Erbschein, aber auch die Inbesitznahme des Nachlasses. Wer also Nachlassgegenstände an sich genommen hat oder vom Konto des Erblassers bereits Geld abgehoben hat, kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Hafte ich als Erbe für Schulden des Erblassers?

Wenn ein Nachlass überschuldet ist, dann empfiehlt es sich zunächst, die Erbschaft auszuschlagen. Diese Möglichkeit scheidet aber aus, wenn die Erbschaft bereits angenommen ist. Als Annahme der Erbschaft gilt das Stellen eines Erbscheinsantrages oder aber die Inbesitznahme des Nachlasses.

In einem solchen Fall muss der Erbe grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Nachlasses haften.

Eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, besteht in der Beantragung der Nachlassverwaltung. Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht angeordnet, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. Hierdurch wird dann rückwirkend das Eigenvermögen des Erben vom Nachlass getrennt.

Mehrere Erben können den Antrag nur gemeinschaftlich stellen. Das Gericht bestellt dann einen Nachlassverwalter, der allein berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen. Bei einer Überschuldung des Nachlasses muss der Nachlassverwalter das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Auch die Erben können das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Dann übernimmt ggf. ein Insolvenzverwalter, der allein entscheidungsbefugt ist.

Wichtig ist, dass der gesamte Nachlass an den Nachlassverwalter bzw. an den Insolvenzverwalter herauszugeben ist. Auch einzelne Nachlassgegenstände darf der Erbe nicht mehr behalten.

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