Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nichtverheirateter Paare

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Berliner Testament bei unverheirateten Paaren?

Gleich vorweg: Die Überschrift ist irreführend, gibt es die Möglichkeit eines Berliner Testaments unter Lebensgefährten doch gar nicht. Demgemäß handelt dieser Beitrag von einem erbrechtlichen Tipp für nichtverheirate Lebensgefährten.

Das Berliner Testament

Unter einem Berliner Testament versteht man den in der Praxis sehr häufig vorkommenden Fall eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten, meist der Kinder, fallen soll.

Das Berliner Testament ist ein einheitliches, gemeinschaftliches Testament. Ein Widerruf des Einen beseitigt damit auch die Erbeinsetzung insgesamt, soweit es sich nicht um wechselbezügliche Verfügungen handelt. Auch eine Ehescheidung führt zu einer Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments. Da das Berliner Testament gemäß § 2265 BGB nur Ehegatten (oder gleichgeschlechtliche Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) schließen können, steht diese Möglichkeit erbrechtlicher Gestaltung unverheirateten Paaren nicht offen.

Möglichkeiten unverheirateter Paare

Ohne notarielle Beurkundung können unverheiratet Paare somit nur 2 separate Testamente schließen (in denen sie sich dann jeweils zu Alleinerben einsetzen). Der Nachteil gegenüber dem gemeinschaftlichen Berliner Testament liegt auf der Hand, denn jeder Lebensgefährte kann sein Testament jederzeit widerrufen, ohne dass es der andere erfahren müsste.

Eine solche Bindungswirkung wäre über einen sogenannten Erbvertrag möglich. Dieser muss notariell geschlossen werden. Die gemeinsamen Verfügungen sind dann bindend, einseitig kann der Erbvertrag jedoch nicht mehr abgeändert werden. Will man sich spätere Änderungen vorbehalten, ist an die Möglichkeit eines Rücktrittsrechts zu denken. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da es eine Widerrufsmöglichkeit wie beim gemeinschaftlichen Testament nicht gibt.

Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber noch, dass Lebensgefährten im Erbfall nach der Steuerklasse III besteuert werden. Dies bedeutet einen Steuersatz von mindestens 30 %, es wird lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € gewährt. Ist relevantes Vermögen vorhanden, sollte daher auch die Möglichkeit, Kinder als Erben einzusetzen, in Betracht gezogen werden, um deren höhere Freibeträge auszunutzen.

Letztwillige Verfügungen sind kein „schönes“ Thema, sollten aber dennoch bei vielen Menschen als notwendig anerkannt werden. Sollten Sie Informationsbedarf haben, stehe ich für eine ausführliche Beratung jederzeit zur Verfügung.


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