Erbschaftssteuer und Pflichtteil

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Nicht nur eine Erbschaft, sondern auch ein Pflichtteilsanspruch muß versteuert werden. Auch diesbezüglich gelten aber die steuerlichen Freibeträge:

 

Beispiel:  Ein Erblasser hat seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt und seinen Sohn auf den Pflichtteil gesetzt. Die Tochter erbt den Nachlass von 450.000,00 €. Der Sohn macht seinen Pflichtteil geltend.

 Der Pflichtteil des Sohns beträgt hier wie immer die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätten Sohn und Tochter den Erblasser jeder zu 50% beerbt, die Pflichtteilsquote des Sohns beträgt daher 25%. Er hat also einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25% von 450.000,00 €, also 112.500,00 €.

Die erbschaftssteuerliche Konsequenz ist, dass dem Sohn der Erwerb von 112.500,00 € zugerechnet wird. Da ihm ein erbschaftssteuerlicher Freibetrag von 400.000,00 € zusteht, fällt für ihn keine Erbschaftssteuer an.

Für die Erbin, also die Tochter, fällt ebenfalls keine Erbschaftssteuer an. Zwar hat sie den Nachlass von 450.000,00 € geerbt, also mehr als den Freibetrag von 400.000,00 €. Von den 450.000,00 € kann sie aber den Pflichtteilsanspruch ihres Bruders, den sie ja bezahlen muß, als Nachlassverbindlichkeit abziehen, so das ihr letztlich ein Erwerb von Todes wegen von 337.500,00 € verbleibt. Auch bei ihr fällt im Ergebnis also keine Erbschaftssteuer an.

 

Wann wird der Pflichtteilsanspruch besteuert?

Erst dann, wenn er tatsächlich vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wurde. Das Finanzamt greift also nicht schon zu, wenn ein Pflichtteilsrecht besteht, sondern erst dann, wenn der Pflichtteil verlangt wird, was geschehen kann, aber nicht geschehen muss:

 

Beispiel:  Die Eheleute setzen sich in einem „Berliner Testament wechselseitig zu Alleinerben ein und den gemeinsamen Sohn als Schlußerben. Der Vater verstirbt. Der Sohn macht mit Rücksicht auf die Mutter seinen Pflichtteil am Nachlass des Vaters nicht geltend.

Da der Sohn hier keinen Pflichtteil geltend gemacht hat, muß er auch nichts versteuern.

 

Kann der Pflichtteilsanspruch Erbschaftssteuer sparen?

Wenn man die Familie insgesamt betrachtet, durchaus: Erbt die Ehefrau im obigen Beispiel einen Nachlass mit einem Umfang, der für sie Erbschaftssteuer auslösen würde, würde sich ihre Erbschaftssteuerlast reduzieren oder u.U. komplett wegfallen, wenn der Sohn seinen Pflichtteilsanspruch verlangt. Zwar müßte der Sohn dann seinen Pflichtteilsanspruch versteuern – aber erst, wenn sein Freibetrag von 400.000,00 € überschritten ist.

Mutter und Sohn können hier also ein erhebliches, erbschaftssteuerliches Sparpotential nutzen. Aber Achtung: Die Mutter muß dann den geltend gemachten Pflichtteil auch bezahlen, ansonsten kann das Finanzamt von einem Verzicht des Sohns auf ja geltend gemachten Pflichtteil ausgehen, was wiederum steuerliche Folgen hat. Außerdem muß eine etwaige Pflichtteilsstrafklausel im Testament so formuliert sein, dass sie in dieser Situation nicht entgegensteht.

 

Kann auch noch Jahre nach dem Erbfall mit einem Pflichtteilsanspruch Steuer gespart werden?

Im Prinzip ja: Zwar gilt für einen Pflichtteilsanspruch die Regelverjährung von drei Jahren. Das bedeutet, dass danach die Erbin die Zahlung des Pflichtteils verweigern kann. Sie muß dies aber nicht, sondern kann freiwillig den Pflichtteil auch bezahlen, wenn dieser schon längst verjährt ist.

Wenn sich Mutter und Sohn einig sind, können sie das erbschaftssteuerliche Sparpotential also z.B. auch noch nach fünf Jahren nutzen, denn das Finanzamt spielt mit: Ein Pflichtteilsanspruch kann auch dann noch mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht werden, wenn er bereits verjährt ist (Grenzen sind aber zu beachten, wenn der Pflichtteilsverpflichtete, also die Erbin, ihrerseits verstirbt).

 

 

 


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