Erlöschen des Aufenthaltstitels – trotz Ausreiseverbot wegen der Corona-Pandemie?

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Das Ausreiseverbot wegen der Corona-Pandemie birgt viele Gefahren. Eine große Gefahr betrifft Ausländer, die sich derzeit im Ausland befinden.

Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel Kraft Gesetz,

  • wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (Nr. 6) oder
  • wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (Nr. 7).

Dabei ist zunächst irrelevant, ob es sich um eine befristete oder unbefristete (sog. Niederlassungserlaubnis) Aufenthaltserlaubnis handelt. Erfüllt der Ausländer die genannten Voraussetzungen, erlischt sein Aufenthaltstitel Kraft Gesetz – sozusagen „automatisch“ in dem Moment der Verwirklichung.

Jede weitere Einreise in das Bundesgebiet sowie jeder weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ist sodann nicht mehr rechtmäßig und der Ausländer ausreisepflichtig. Die Ausreise hat unverzüglich spätestens jedoch mit Ablauf einer von der Ausländerbehörde gesetzten Frist zu erfolgen.

„Aus einem seiner Natur nach nicht nur vorrübergehenden Grunde“ verreist ein Ausländer, u. a. wenn er alleine oder mit der Familie ausgewandert ist, wenn er im Ausland eine langfristige Vollzeitbeschäftigung mit Anwesenheitspflicht antritt, wenn er dort die Schule besuchen, studieren, eine Familienangehörigen pflegen oder heiraten und sich dort niederlassen will.

Die Verlängerung

Die Ausländerbehörde kann jedoch auf Antrag eine längere Frist gewähren. Diese soll vor der Ausreise, spätestens jedoch vor Ablauf der sechs Monatsfrist bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt und schriftlich bestätigt werden. Sind die sechs Monate abgelaufen und stellt der Ausländer den Antrag erst danach, ist der Aufenthaltstitel bereits erloschen und eine Verlängerung mangels gültigem Aufenthaltstitel nicht mehr möglich.

Die Ausnahmen

Gem. § 51 Abs. 3 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht nach Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn er lediglich seinen Wehrdienst absolviert und innerhalb von drei Monaten nach Beendigung wieder in das Bundesgebiet einreist.

Gem. § 51 Abs. 4 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn er sich u. a. acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und nun mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung einer Ehe genötigt (Zwangsehe) und vorn der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde.

Die Niederlassungserlaubnis 

Eine der wichtigsten Ausnahmeregelungen gerade in Zeiten der Corona-Pandemie enthält jedoch § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG.

Gem. Satz 1 erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der ich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht.

Gem. Satz 2 erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse besteht.

Meine Empfehlung: 

Sofern Sie einen über sechs Monate dauernden Auslandsaufenthalt beabsichtigen, sollten Sie sich vor der Abreise von der zuständigen Ausländerbehörde eine entsprechende schriftliche Bescheinigung ausstellen lassen. Um Schwierigkeiten beim Grenzübertritt zu vermeiden, ist dies auch für die genannten Ausnahmefälle des Wehrdienstes sowie auch für die Regelungen aus Abs. 2 dringend zu empfehlen.

Stellt sich im Ausland heraus, dass der Aufenthalt länger dauern wird, sollte der Antrag unbedingt vor Ablauf der sechs Monate bei der Ausländerbehörde gestellt werden.

Dies gilt sogar für den aktuellen Fall der Corona-Pandemie. Auch wenn laut Schreiben des Bundesinnenministeriums die Ausländerbehörden angehalten sind, die „Fristen großzügig“ zu verlängern, ist es ratsam, im Kontakt mit den Ausländerbehörden zu bleiben und Mitteilungen derselben während des aktuellen Ausreiseverbotes über das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis überprüfen zu lassen.

Foto(s): MERAL & YILMAZ


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