Pass abgelaufen - Aufenthaltserlaubnis auch?

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Vermehrt grassieren im Netz Hiobsbotschaften, die Konsulate würden Termine zur Verlängerung und Erneuerung von Pässen erst in vielen Monaten vergeben. Ausländer, deren Pässe in der Zwischenzeit wegen Zeitablaufs die Gültigkeit verlieren, würden sodann den Aufenthaltstitels verlieren und sich deshalb illegal im Bundesgebiet aufhalten.

Ein gültiger Pass ist Voraussetzung der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 AufenthG. Die Passpflicht gem. § 3 AufenthG ist vor der Verpflichtung über einen Aufenthaltstitel zu verfügen einer der grundlegendsten Pflichten im Ausländerrecht.

Dies gilt jedoch nur für Personen, auf die das AufenthG anzuwenden ist. Ausgenommen von der Passpflicht sind gem. § 1 Abs. 2 AufenthG u.a. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürge sowie Staatsoberhäupter.

Pass und Aufenthaltstitel sind jedoch unabhängige Dokumente und voneinander zu unterscheiden. Zwar ist der Besitz eines gültigen Passes Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Jedoch berührt die Ungültigkeit des Passes wegen Zeitablauf nicht die Gültigkeit des Aufenthaltstitels. Der Aufenthaltstitel behält trotz abgelaufenem Pass uneingeschränkt seine Gültigkeit und führt nicht zu einer Illegalität des Aufenthalts im Bundesgebiet.


Möglich sind jedoch zwei Folgen für den Ausländer mit abgelaufenem Pass:

1. Gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann der Aufenthaltstitel widerrufen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass mehr besitzt.

Zuvor werden die Betroffenen Ausländer jedoch auf den Ablauf des Passes und die mögliche Rechtsfolge hingewiesen. Ihnen wird eine angemessene Frist zur Vorlage des neuen Passes eingeräumt. Lässt der Ausländer die Frist ungenutzt verstreichen, kann der Aufenthaltstitel widerrufen werden. Wird auch gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel (Klage) eingelegt, wird die Entscheidung über den Widerruf bestandskräftig. Der Aufenthaltstitel erlischt gem. § 50 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und der Ausländer ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig.

 

2. Weiterhin macht sich ein Ausländer, der nicht im Besitz eines gültigen Passes ist strafbar und kann gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden. Jedoch berührt auch diese Verurteilung nicht unmittelbar die Wirksamkeit und Gültigkeit des Aufenthaltstitels.


Gerade in Zeiten von Corona haben einige Konsulate sehr lange Wartezeiten und vergeben Termine erst in 6-9 Monaten. Die späte Terminvergabe der Konsulate ist weder Entschuldigung noch Rechtfertigung für den Ausländer gegenüber der Behörde. Es ist die Pflicht des Ausländers, sich rechtzeitig um einen gültigen Pass zu kümmern. Hat sich der Ausländer jedoch frühzeitig um einen solchen Termin bemüht und legt den Nachweis hierüber unverzüglich nach Terminvereinbarung der zuständigen Ausländerbehörde vor, sollte dies oftmals genügen, einen Widerruf des Aufenthaltstitels durch die Behörde abzuwenden. Der neue Pass sollte sodann sofort vorgelegt werden, damit der Übertrag erfolgen kann.


Exkurs: Muss der Pass immer mitgeführt werden?

§ 3 AufenthG setzt den Besitz eines gültigen Passes voraus. Besitz setzt im juristischen jedoch lediglich eine Sachherrschaft voraus und ist nicht gleichbedeutend mit einem Mitführen. Es genügt daher, wenn der Pass in angemessener Frist vorgelegt wird. Dies ist im Zweifel auch durch Übermittlung per Fax oder Vorlage einer beglaubigten Kopie möglich.

Die Mitführungspflicht besteht demgegenüber z.B. bei einem Grenzübertritt. Mit einem ungültigen Pass darf ein Ausländer daher in der Regel keine Ländergrenzen übertreten. Wobei es auch hier Ausnahmen aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen gibt. 

 

Zusammenfassend ist festzuhalten:

Die Ungültigkeit des Passes wegen Zeitablauf hat nicht unmittelbar das Erlöschen des Aufenthaltstitels und eine Ausreisepflicht zur Folge! Der Aufenthalt des Ausländers wird nicht allein dadurch unrechtmäßig, dass die Gültigkeit des Passes abgelaufen ist.  

Wenn sich der Ausländer rechtzeitig um einen Termin gekümmert hat und dies nachweisen kann, lässt sich der Widerruf meist vermeiden. Die Kommunikation mit der Behörde ist hier besonders wichtig. Jedoch auch wenn die Behörde den Widerruf des Aufenthaltstitels bereits angedroht oder verfügt hat, kann noch dagegen vorgegangen werden. Dabei ist unbedingt die Frist für die Klageerhebung zu beachten. Hier empfehlen wir dringend zeitnah anwaltlichen Rat einzuholen, um drohende Nachteile rechtzeitig abzuwenden.





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