Die Einbürgerung – das Verfahren und die Vorausetzungen

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Das Aufenthaltsgesetz kennt unterschiedliche Aufenthaltstitel, die jeweils bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden und dem Ausländer unterschiedliche Rechte aber auch Pflichten einräumen. Oftmals sind jedoch bestimmte Bedingungen an das Bestehen des Titels gebunden. Zudem gibt es zahlreiche zeitliche und rechtliche Beschränkungen, die nur für Ausländer gelten. So steht dem Ausländer u. a. kein Wahlrecht zu.

Aus diesem Grund oder auch aufgrund anderer Motive wird dann oftmals zur Erlangung umfassender Rechte und Pflichten der Weg der Einbürgerung beschritten.

Wer kann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und was sind die Voraussetzungen?

Die Vorschriften und Voraussetzungen der Einbürgerung sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Bis auf wenige Ausnahmen erfolgt die Einbürgerung ausschließlich auf Antrag.

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ausländern sind in den §§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG geregelt.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind in § 10 StAG geregelt.

Danach besteht ein Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Antragsteller ist mindestens 16 Jahre alt (für jüngere Antragsteller stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag)
  • Unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
  • Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1)
  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik
  • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

Sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann der Antrag bei zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde abgegeben werden. Dabei ist der Antrag zwar grundsätzlich formlos möglich. In der Regel ist jedoch ein Antragsformular auszufüllen und dieses eigenhändig unterschrieben mit den erforderlichen Nachweisen bei der Behörde einzureichen.

Ausnahmen zu den Voraussetzungen

Bei den oben genannten Voraussetzungen gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. So kann z. B. der Nachweis über die Teilnahme an einem Integrationskurs die erforderliche Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet um ein Jahr verkürzen. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, wie zum Beispiel einem langjährigen ehrenamtlichen Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation, können sogar sechs Jahre genügen. 

Ausnahmen gibt es auch bei der Voraussetzung den Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Bezug von Sozialleistungen infolge einer unverschuldeten Notlage oder das Vorliegen einer besonderen persönlichen oder familiäre Situation, können im Einzelfall außer Acht gelassen werden.

Statt eines B1-Zertifikates genügt auch ein deutscher Schulabschluss, eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung oder vier Jahre Besuch einer deutschsprachigen Schule. Ist es einer Person z. B. aufgrund körperlicher oder geistiger Erkrankung oder Behinderung nicht möglich, die Sprache zu erlernen, muss kein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erbracht werden.

Zu den Voraussetzungen gehört auch das erfolgreiche Absolvieren eines Einbürgerungstestes. Dieser besteht aus 33 Fragen und beinhaltet auch bundeslandspezifische Fragen. Als bestanden gilt der Test, wenn 17 Fragen richtig beantwortet wurden. Unter bestimmten Bedingungen kann auch vom Erfordernis des Einbürgerungstest abgesehen werden. Hier gelten ähnliche Ausnahmeregelungen wir bei dem Nachweis über die Deutschkenntnisse.

Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat macht die Einbürgerung grundsätzlich unmöglich, während geringfügige Verurteilungen der Einbürgerung nicht im Wege stehen.

Die Zusicherung und Einbürgerung 

Wurde ein Antrag auf Einbürgerung gestellte und liegen diese Voraussetzungen vor ergeht die Entscheidung nach einer Einzelfallprüfung. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller einer Zusicherung zur Einbürgerung.

Mit dieser Zusicherung muss nun das „Entlassungsverfahren“ aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragt werden. Sofern es dem Antragsteller nicht möglich ist, eine Entlassung zu erwirken, kann unter Umständen eine Ausnahmeregelung zur doppelten Staatsnagehörigkeit greifen. Dies gilt es im Anschluss gesondert zu prüfen.

Sobald jedoch die Entlassung erfolgt ist und der Nachweis erbracht worden ist, erhält der Antragsteller eine Einbürgerungsurkunde und ist damit deutscher Staatsangehöriger geworden. Mit der Urkunde können nun Ausweis und Reisepass beantragt werden.

Kosten und Dauer 

Die Kosten für das Einbürgerungsverfahren belaufen sich grundsätzlich auf 255 € pro Person (51 € für gemeinsam einzubürgernde Kind). Sofern nur ein geringes Einkommen vorgewiesen wird oder besondere Härtefälle vorliegen, kann die Gebühr reduziert oder gar ganz von der Gebührenerhebung abgesehen werden. Auch dies erfolgt nur auf Antrag und wird anschließend von der Behörde im Einzelfall entschieden.

Die Dauer des Verfahrens kann stark variieren. Sofern alle erforderlichen Unterlagen mit der Antragstellung eingereicht werden und auch die Entlassung zügig erfolgt, kann die Einbürgerung innerhalb von zwei Monaten erfolgt sein. Andernfalls kann sich das Verfahren über zwei Jahre hinziehen.

Um unnötige zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher zunächst sämtliche erforderliche Unterlagen zusammenzustellen und erst nach deren Vollständigkeit den Antrag auf Einbürgerung zu stellen.



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