Ermessenspielraum des Kfz-Haftpflichtversicherers

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Das AG Langen (Hessen) hatte kürzlich zu entscheiden in einem Rechtsstreit, bei dem der Versicherer eine Schaden reguliert hatte, obgleich eine Korrespondenz des Schadens nicht geprüft und auch nicht vorgelegen hatte.

Das Gericht beruft sich dabei auf Ziff. A 1.1.4 der AKB (Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen). Hiernach verletzt der Versicherer, wenn er sein Ermessen nicht ausübt oder wenn er eine unsachgemäßen Schadensregulierung durchführt, etwa indem er offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind und ohne weiteres abzuwehren gewesen wären, reguliert.

Da ein Zeuge mehrere Monate später aussagte, es ein ein Schaden entstanden, und der Geschädigte den Schaden meldete, sei dieses Erfordernis erfüllt. Trotz unzähliger Vorschäden und einer Kürzung der Reparaturrechnung um knapp 33%
EineKorrespondenz der Schäden wurde auch im Urteil nicht bewertet.

Das bedeutet also, der Kraf-Haftpflicht-Versicherer kann regulieren, wie er mag, auch wenn offensichtliche Mängel in der Beurteilung liegen.

Die Korrespondenz von Schäden gehört dabei  bei einer normalen Bearbeitung zu den Grundlagen bei der Schadenbearbeitung. Ebenso muss der Geschädigte im Normalfall nachweisen, dass die geltend gemachten Forderungen bei Vorschäden eben nicht aus diesen stammt.

Um einem solchen Vorgehen des Versicherers vorzugreifen, sollten Sie gleich rechtlichen Beistand bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls zur Seite ziehen.

(Urteil des AG Langen vom 07.04.2021, Az. 55 C 115/20 (11)


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