Wann muss eine Erstberatungsgebühr bezahlt werden?

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Es ist an der Tagesordnung, dass der Rechtssuchende nur eine kleine Frage hat und die Lösung durch einen Anruf bei einem Rechtsanwalt sucht. Entweder dies geschieht telefonisch oder es wird ein Beratungsgespräch durchgeführt.

Ohne groß darüber gesprochen zu haben, welche Kosten hierdurch entstehen, weicht die Annahme des Mandanten oft von der gesetzlichen Lage ab.

Eine Beratungsgebühr gem. § 34 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsteht bereits für eine Beratung. Voraussetzung für den Gebührenanspruch ist die Entgegennahme von Informationen zur Beratung (Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Aufl. 20112, § 34, Rn. 37, zieitert nach beck-online).

Auch wenn keine direkte Vergütungsabrede erfolgt ist, kmmt eine solche dabei gemäß § 612 BGB zumindest stillschweigend zu Stande, weil eine Leistung, wie die eines Rechtsanwaltes nur gegen Vergütung zu erwarten ist.

Dabei ist die Vergütung für ein Beratungsgespräch gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RVG auch bereits gesetzlich festgelegt. Diese beträgt höchsten 250 EUR netto sowie eine Auslagenpauschale gem. Ziff. 7002 VVG i.H.v. 20 EUR.
Eine Kappung auf 190 EUR netto ist für ein erstes Beratungsgespräch vorgesehen.

Auch wenn der Mandant mit der Beratungsleistung nicht zufrieden ist, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt, weil das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln vorsieht (Palandt, BGB, 79. AUfl., § 280, Rn. 66).

Soweit Sie also rechtlichen Rat suchen und davon ausgehen, dass eine Erstberatung oder ein Beratungsgespräch unentgeltlich erfolgen sollte, ist zuvor eine entsprechende Vergütungsabrede festzuhalten.
Ansonsten kann nicht von einer unentgeltlichen Leistung des Rechtsanwaltes ausgegangen werden.

(vgl. Hinweisbeschluss des Amtsgericht Frankfurt vom 19.04.2021, Az. 29 C 5069/20 (85)


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