Errichtung und Änderung/Widerruf von Testamenten

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Erbfolge tritt entweder kraft Gesetzes (gesetzliche Erbfolge) oder durch Errichtung eines Testamentes ein. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Errichtung eines Testamentes sinnvoll ist, beispielsweise aus familiären Gründen oder wenn Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteile vererbt werden.

Für die Errichtung von Testamenten gibt es zwei Möglichkeiten: durch Verfassen eines eigenhändigen bzw. privatschriftlichen Testaments oder es wird ein notarielles Testament errichtet. 

Die Errichtung eines notariellen Testamentes ist in vielen Fällen nicht erforderlich. Außerdem sind Änderungen und Ergänzungen bei einem privatschriftlichen Testament einfacher vorzunehmen.

Wie wird aber ein eigenhändiges Testament errichtet?

Zunächst besteht eine Altersgrenze. Nur wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ein eigenhändiges Testament errichtet werden. 

Selbstverständlich muss der Erblasser auch testierfähig sein, also die Konsequenzen seiner Verfügungen verstehen. Es gilt der Grundsatz, dass volljährige Personen als testierfähig gelten, die nicht an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung leiden.

Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig (höchstpersönlich) geschrieben und unterschrieben werden. Die Unterschrift sollte den Vor- und Zunamen enthalten.

Weiterhin sollen in dem Testament Datum und Ort der Errichtung enthalten sein.

Wie kann ein Testament geändert bzw. widerrufen werden?

Das Testament, aber auch nur einzelne Verfügungen daraus, können jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf eines Testamentes ist auch eine letztwillige Verfügung, sodass der Erblasser testierfähig sein muss und den Widerruf höchstpersönlich erklären muss.

Es gibt folgende Möglichkeiten, ein privatschriftliches Testament zu widerrufen:

  • durch ein Testament, in dem ein früheres Testament widerrufen wird;
  • durch Vernichtung des Testaments in der Absicht, es aufzuheben oder es zu verändern;
  • durch Veränderung in der Absicht, ein Testament zumindest teilweise zu widerrufen;
  • durch ein späteres Testament, das einem früherem Testament widerspricht.

Wenn der Widerruf nicht mehr gelten soll, kann der Erblasser in einem weiteren Testament den Widerruf widerrufen. Es gilt immer das Testament mit den jüngsten Anordnungen. Es ist deshalb wichtig, Ort und Datum der Errichtung des Testamentes anzugeben.


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