Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Kündigt ein Arbeitnehmer selbst sein Arbeitsverhältnis und lässt er sich ab dem Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankschreiben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung genau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Grundsätzlich besteht zu Gunsten einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Beweis des ersten Anscheins, dass diese Bescheinigung tatsächlich den Sachverhalt wiedergibt. Ob dies auch in diesem Streit so zu entscheiden war, war Gegenstand der nachfolgenden Entscheidung.

Bei der zu entscheidenden Klage war die Klägerin bei der Beklagten seit 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Im Februar 2019 sprach die Klägerin eine eigene Kündigung zum 22. Februar 2019 aus und legte der Beklagten eine als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zu diesem Datum vor. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung. Sie war der Ansicht, dass der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert sei, weil die Bescheinigung genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin umfasste. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die beiden ersten Instanzen hatten der Klägerin Recht gegeben und der Klage auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Erkrankung noch stattgegeben.

Die in der dritten Instanz, somit beim beim Bundesarbeitsgericht, fortgeführte Auseinandersetzung brachte dann für die Beklagte den erstrebten Erfolg. Die Klägerin hatte zwar die von ihr angegebene Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Dieses ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Den Beweiswert einer solchen Bescheinigung konnte die Arbeitgeberin aber dadurch erschüttern, dass sie tatsächliche Umstände dargelegt hatte, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit gaben.

Gelingt dies dem Arbeitgeber, muss dann wieder der Arbeitnehmer detailliert darlegen und nachweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Der Beweis kann z.B. durch Vernehmung des behandelnden Arztes vor Gericht (nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht) erfolgen.

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die genaue Übereinstimmung zwischen der Kündigung/Kündigungsfrist und der a bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.

Die Klägerin ist in dem vorliegenden Verfahren dann ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht ausreichend nachgekommen. Die Klage wurde daher vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 , 5 AZR 149/21)

Fazit:

Für Arbeitnehmer empfiehlt sich, auch innerhalb der Kündigungsfrist nach einer eigenen Kündigung ordnungsgemäß Ihre Arbeitskraft anzubieten. Ein "Blaumachen" hat sich für die Klägerin zumindest in dem aktuellen Verfahren nicht ausgezahlt.


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