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Erste Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsvermittlung nach ProstSchG in Hamburg

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Eine Escort-Agentur mit Sitz in Hamburg hat mit Schreiben vom 20.07.2018 der zuständigen Behörde FA-BEA *Pro mit Wirkung ab dem 01.01.2018 als erster der von mir vertretenen Betreiber eines Prostitutionsgewerbes eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes erhalten. 

Das bei der Antragstellung beigefügte Betriebskonzept ist Teil der Erlaubnis. 

Die Erlaubnis wurde mit der Auflage erteilt, dem Fachamt unverzüglich sämtliche wesentlichen Veränderungen des Betriebskonzepts sowie Veränderungen für den folgenden Personenkreis anzuzeigen:

- antragstellende Person

- Stellvertretung

- Betriebsleitung

- Betriebsbeaufsichtigung.

Die Behörde hat insoweit von ihrem Recht nach § 17 ProstSchG Gebrauch gemacht, die Erlaubnis mit Auflagen zu verbinden. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 kann die Erlaubnis inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden bzw. zum Schutz der vorgenannten Personen vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder Freiheit.

Der Gebührenbescheid liegt bislang noch nicht vor. Nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (GebOProstSchG) liegen die amtlichen Gebühren für die Erlaubniserteilung zwischen EUR 100,00 und 3.000,00.

Es ist damit zu rechnen, dass weitere Betreiber nunmehr die behördliche Erlaubnis für den Betrieb ihres Prostitutionsgewerbes erhalten werden. Wer noch keinen bzw. einen nur unvollständigen Antrag bei der Behörde eingereicht hat, sollte unverzüglich tätig werden, um Nachteile zu vermeiden. 


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