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Tantra-Massagestudios: Bordell oder bordellartiger Betrieb?

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Seit Einführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) im Jahr 2017 benötigen Betreiber von Prostitutionsstätten eine Erlaubnis. Prostituierte müssen sind anmelden. 

In einigen Bundesländern wird die Erlaubnis für Prostitutionsstätten nur dann erteilt, wenn auch das Bauamt zustimmt bzw. eine Bauerlaubnis für eine Nutzungsänderung erteilt. Dies ist z. B. für Prostitutionsstätten, die sich in Wohngebieten oder Mischgebieten befinden und bislang nur geduldet worden sind, problematisch. 

Wird keine Baugenehmigung erteilt, bekommen solche Betriebe auch keine Erlaubnis und müssen im Ergebnis schließen. 

Für Betreiber von Tantra-Massagestudios, bzw. entsprechenden Praxen und deren Mitarbeiter, stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sie eine Erlaubnis nach dem ProstSchG benötigen bzw. sich als Prostituierte anmelden müssen. Damit einher geht ebenfalls die Frage, ob eine Baugenehmigung benötigt wird. 

Der Tantramassage Verband meint, es handele sich bei entsprechenden Angeboten nicht um sexuelle Dienstleistungen respektive um Prostitution. Tantramassagen seien vielmehr „ein umfangreiches Massage -und Verehrungsritual, bei dem der ganze Körper und der Intimbereich auf harmonische und natürliche Art mit einbezogen wird“. 

Da es hierbei auch um das Thema Sexualität gehe, dieses aber nicht im Vordergrund stehe, sei das Prostituiertenschutzgesetz nicht einschlägig. Hier wird die Ansicht vertreten, dass Personen, die eine zertifizierte Ausbildung in Tantramassage TMV® abgeschlossen haben, keine Anmeldung nach dem ProstSchG durchführen müssten. Tantra-Massagepraxen würden keine Erlaubnis nach dem ProstSchG benötigen. 

Die Rechtsprechung sah Tantra-Massagen allerdings bereits vor Einführung des ProstSchG als zumindest mit der Prostitution gleichzusetzendes „Vergnügen“ an. Es ging in den Entscheidungen um die Frage, ob Tantra-Massagestudios Vergnügungssteuer zahlen müssen. Dies wurde bejaht.

VG Stuttgart führte hierzu in einem Urteil vom 06.11.2013, Az.: 8 K 28/13 aus: 

Die Klägerin bietet in ihrem Betrieb „gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“. Dass die Ganzkörpermassagen nach striktem Tantra-Ritual ablaufen und nicht in erster Linie auf das sexuelle Vergnügen, sondern auf ganzheitliches Wohlbefinden ausgerichtet seien, spiele keine wesentliche Rolle. Entscheidend sei, dass die Kunden gegen Entgelt eine Massage inklusive Genitalbereich buchen könnten.

Der VGH Baden-Württemberg bestätigte dies mit Urteil vom 03.07.2014, Az.: 2 S 3/14. 

Eine Tantra-Massage unter Einbeziehung des Intimbereichs biete „bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug“. Hieran könne bei der Werbung des Studios, aber auch der Grundsätze des Tantramassagen-Verbandes „nicht ernstlich gezweifelt werden“.

In einer aktuellen Entscheidung kommt die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nunmehr – durchaus überraschend – in einem das Baurecht betreffenden Fall zu einem anderen Ergebnis (Urteil vom 29.08.2019, Az.: 5 K 4649/18).

Es ging vorliegend um die Erteilung einer Bauerlebnis bzw. einer Nutzungsänderung für eine Massage-Praxis. Hier sollten neben Wellness- und Ayurveda-Massagen auch die oben erwähnten Tantra-Massagen angeboten werden. 

Das örtliche Bauamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele sich bei dem Massage-Studio um einen bordellartigen Betrieb, der aus bauplanungsrechtlichen Gründen in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht zulässig sei. 

Tantra-Massagen seien als sexuelle Dienstleistungen zu qualifizieren. Aus gewerberechtlicher Sicht handele es sich bei der Massage-Praxis um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 12 Prostituiertenschutzgesetz. 

Mithin sei von einem bordellartigen Betrieb auszugehen. Da solche Betriebe das Wohnen aber erheblich störten und die Schwelle der Gebietsverträglichkeit überschritten, seien sie in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nicht zulässig. 

Im Ergebnis hätte dies die Schließung des Betriebs oder aber die Änderung des Angebots zur Folge gehabt. 

Die Betreiber des Studios verklagten daraufhin das Bauamt auf Erteilung der Erlaubnis, und zwar mit folgender Begründung:

Die angebotenen Tantra-Massagen seien nicht zu verwechseln mit Angeboten aus dem Rotlichtmilieu, sondern hätten eine komplett andere Zielsetzung und einen anderen Anspruch. Bei dem Angebot stünden vielmehr der esoterische Charakter und das Körperempfinden im Vordergrund. Die Massagen seien ganzheitlich-gesundheitsfördernd und „philosophisch angehaucht“. 

Es gebe festgelegte Regeln für die Massagen. Zuerst würden ein oder manchmal auch mehrere Vorgespräche stattfinden. Eine Massage dauere mindestens 1 ½ Stunden und pro Tag kämen im Schnitt nur zwei bis vier Klienten in die Praxis. Eine Berührung des Massierenden durch den Kunden sei auf keinen Fall zulässig, eine „Erweiterung“ der Massage um Geschlechtsverkehr generell nicht möglich. 

Die Behandlungsräume seien formal reduziert, „clean“ und würden eher an den Wellnessbereich hochwertiger Hotels erinnern. Entsprechend sei auch die Außendarstellung der Praxis auf ihrer Homepage, auf der etwa alle Massierenden mit Gesicht zu erkennen und nicht in aufreizenden Posen abgebildet seien. 

Im Übrigen befinde sich das Studio nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet. 

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen folgte der Argumentation der Studiobetreiber und verurteilte das Bauamt zur Erteilung der Bauerlaubnis. In der Begründung wurde insbesondere die Argumentation der Studiobetreiber herangezogen. 

Es komme auch nicht darauf an, ob sich die Praxis in einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet befinde. Die Zulässigkeit richte sich vorliegend vielmehr nach § 13 BauNVO. Nach dieser Regelung kann die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben sowohl im allgemeinen Wohngebiet, als auch im Mischgebiet zulässig sein. 

Bei den Massagedienstleistern handele es sich um Freiberufler bzw. Gewerbetreibende, die den Beruf in ähnlicher Art ausüben würden. Diese seien nicht als Prostituierte anzusehen, die Massagepraxis sei keine Prostitutionsstätte. Der Schwerpunkt des Betriebs bestehe gerade nicht darin, sexuelle Dienstleistungen anzubieten bzw. der Betrieb sei nicht auf die Erbringung sexueller Dienstleistungen ausgerichtet. 

Ein unbefangener objektiver Beobachter werde bei Betrachtung der Außenwerbung des Studios ohne das spezielle Wissen, dass eine „Ganzheitliche Massage“ auch den Intimbereich umfassen kann, nicht auf die Idee kommen, es mit einem bordellartigen Betrieb zu tun zu haben, sondern eher von einem „Wellness-Massagestudio“ ausgehen. 

Gleiches gelte für die Außendarstellung des Betriebs auf seiner Homepage. Hier finde sich zwar durchaus die Angabe, dass bei bestimmten Tantra-Massagen der Intimbereich umfasst ist. 

Allerdings werde gleich an mehreren Stellen im Text auf das verfolgte ganzheitliche Massage- und Therapiekonzept der Praxis sowie der angebotenen Massagen hingewiesen und angemerkt, die Massagen seien keinesfalls mit unter Umständen gleichlautenden Angeboten aus dem Rotlichtmilieu zu verwechseln. 

Ferner finde sich an keiner Stelle auf der gesamten Homepage eine sexualisierte Darstellung, weder des Massageangebots noch der Massierenden.

Nicht bekannt ist und nicht gegenständlich war, ob das Studio einen Erlaubnisantrag nach § 12 ProstSchG gestellt hatte. 

Das Urteil dürfte keine Auswirkungen auf solche Massagestudios haben, bei denen das Thema „Erotik“ im Vordergrund steht. Solche Studios werden nach wie vor Prostitutionsstätte angesehen werden müssen. 

Zu begrüßen ist allerdings die vom Gericht vorgenommene Differenzierung zwischen Tantra-Massagen und „normalen“ Erotik-Massagen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen anschließen werden.


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