Erste Hilfe für Arbeitnehmer und Unternehmer (Covid-19)

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Wir möchten Sie hiermit darüber informieren, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik am 6. April 2020 das Projekt der ersten finanziellen Hilfe für Arbeitnehmer, Unternehmer und Gewerbetreibende gestartet hat, um die Folgen der Auswirkungen des Coronavirus zu verringern.

Ab dem 6. April 2020, ab 12.00 Uhr werden die Ämter für Arbeit, Soziales und Familie Anträge auf Lohnkostenzuschüsse für Arbeitnehmer von Arbeitgebern annehmen, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen und ihren Betrieb zwingend schließen mussten. Ab Mittwoch, dem 8. April 2020, ab 12.00 Uhr können auch andere Interessenten, nämlich die Arbeitgeber, bei denen der Umsatz gesunken ist und die Gewerbetreibenden, Lohnkostenzuschüsse beantragen.

Die Beihilfe ist bestimmt insbesondere für:

  1. die Arbeitgeber, einschließlich von Gewerbetreibenden, die gleichzeitig Arbeitgeber sind, die ihre Betriebe aufgrund der Entscheidung des Gesundheitsamtes der Slowakischen Republik schließen mussten;
  2. die Arbeitgeber und Gewerbetreibende, die ihren Betrieb nicht schließen mussten, jedoch einen Umsatzrückgang in einer bestimmten Höhe erlitten haben sowie die Gewerbetreibenden, die keine Arbeitgeber sind, jedoch ihren Betrieb schließen mussten.

Die Form der Beihilfe besteht in Gewährung eines Lohnkostenzuschusses für den Arbeitnehmer in der Höhe, die unterschiedlich ist, und zwar in Abhängigkeit davon, um welchen Typ des Unternehmers es sich im konkreten Fall handelt:

  • Lohnkostenzuschuss für den Arbeitnehmer in Höhe von 80 % seines Durchschnittsverdienstes, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von EUR 1.100 (die unter Punkt A angegebenen Arbeitgeber),
  • Lohnkostenzuschuss für den Arbeitnehmer, der in Abhängigkeit von seinem Umsatzrückgang festgelegt wird (die unter Punkt B angegebenen Arbeitgeber),
  • Pauschalzuschuss, der nach dem Umsatzrückgang bestimmt wird (die unter dem Punkt B angegebenen Gewerbetreibende, die keine Arbeitgeber sind).

In allen oben erwähnten Fällen (außer im Fall von Gewerbetreibenden, die keine Arbeitgeber sind) ist jedoch die Voraussetzung für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses, dass der Arbeitsplatz auch nach der Beendigung der Krise erhalten bleibt.

Für den Monat März werden die Lohnkostenzuschüsse für die unter Punkt B genannten Arbeitgeber und die Pauschalzuschüsse für die unter Punkt B angegebenen Gewerbetreibenden, wie folgt:

Umsatzrückgang 10 % – 19,99%: 90 EUR

Umsatzrückgang 20 % – 29,99%: 150 EUR

Umsatzrückgang 30 % – 39,99%: 210 EUR

Umsatzrückgang 40 % und mehr: 270 EUR

Für den Monat April werden die Lohnkostenzuschüsse für die unter Punkt A genannten Arbeitgeber und die Pauschalzuschüsse für die unter Punkt B genannten Gewerbetreibenden wie folgt festgelegt:

Umsatzrückgang  20 % – 39,99%: 180 EUR

Umsatzrückgang  40 % – 59,99%: 300 EUR

Umsatzrückgang  60 % – 79,99%: 420 EUR

Umsatzrückgang  80 % und mehr: 540 EUR

Der Zuschuss wird ab dem 13. März 2020 gewährt, d. h., ab dem Tag des Beschlusses des Gesundheitsamtes der Slowakischen Republik über die Einstellung oder Einschränkung von Betrieben und Unternehmen, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Beschluss des Gesundheitsamtes der Slowakischen Republik aufgehoben wird.

Es gibt drei Möglichkeiten für die Berechnung des Umsatzrückganges:

  1. Vergleich des Umsatzes für den Berichtsmonat, für den der Beitrag gewährt werden soll, mit dem Umsatz des gleichen Monats des Vorjahres (z. B. für März 2020 ist es März 2019),
  2. Vergleich des durchschnittlichen Umsatzes im Jahr 2019 (d. h., 1/12 des Umsatzes im Jahr 2019) mit dem Umsatz des Berichtsmonats, für den der Beitrag gewährt werden soll – in diesem Fall betrifft es nur jene, die die Erwerbstätigkeit während des ganzen Jahres 2019 ausgeübt haben,
  3. Vergleich des Umsatzes im Februar 2020 mit dem Umsatz für den Berichtsmonat, für den der Beitrag gewährt werden soll – in diesem Fall betrifft es nur jene, die die Erwerbstätigkeit nur für einen Teil des Jahres 2019 ausgeübt haben und die begonnen haben, ihre Erwerbstätigkeit nicht später als am 1. Februar 2020 auszuüben.

Die Gewährung der Zuschüsse hängt von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Bedingungen ab und wird durch die eidesstattliche Erklärung des betreffenden Antragstellers nachgewiesen.

Sollten Sie Fragen zu den oben genannten Zuschüssen in Ihrem speziellen Fall haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als eine allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache. 


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