Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt bei ausländischen Eltern

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Ein Kind, welches in Deutschland zur Welt kommt und ausländische Eltern hat, erhält die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig, das heißt mit einer Aufenthaltserlaubnis, in Deutschland lebt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes wird von Amts wegen durch das Standesamt eingetragen.

Nicht erforderlich ist, dass beide Elternteile seit acht Jahren in Deutschland leben. Falls ein Elternteil noch keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist ihm in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, damit selbstverständlich die Familie erhalten bleibt und das Sorgerecht ausgeübt werden kann. Bei der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung des Sorgerechts bei einem deutschen Kind ist in der Regel nicht erforderlich, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.


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