EU-Erbrecht

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Die EU-Erbrechtsverordnung kommt im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung. Sie dient der Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts und legt fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Prinzipiell soll das Erbrecht des Staates angewendet werden, in dem der Erblasser - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit - seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser kann allerdings auch durch ein Testament oder Erbvertrag das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit wählen.

Das nationale Erbrecht der Mitgliedsstaaten wird durch die Verordnung nicht geändert.


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