Fahrerflucht während Dienstfahrt: fristlose Kündigung gerechtfertigt

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Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis kann für Arbeitnehmer*innen erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Von einer Abmahnung bis hin zu einer fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages ist alles möglich – natürlich immer davon abhängig, wie schwer die Pflichtverletzung wiegt.

So ist eine außerordentliche/fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages gem. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur möglich, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorliegt.   

Kann eine Unfallflucht bzw. Fahrerflucht während einer Dienstfahrt ein solcher Grund sein? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall eines Müllfahrers (LAG Köln, Urteil v. 19.06.2020, Az.: 4 Sa 655/19).

Der Fall vor Gericht

Vor Gericht stritt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber über eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB. Diese Kündigung hatte der Arbeitgeber, der eine Arbeitnehmerüberlassung betreibt, gegenüber dem Mitarbeiter ausgesprochen, der zu diesem Zeitpunkt als Müllkraftfahrer für einen Kunden des Arbeitgebers arbeitete.

Der Grund für die Kündigung: Der Mitarbeiter war während einer Schicht mit dem Müllwagen ein gutes Stück rückwärtsgefahren und hatte dabei eine Verkehrsinsel übersehen – inkl. der dort angebrachten Warnschilder. Es kam zur Kollision und sowohl die Verkehrsinsel als auch die Warnbaken wurden teils nicht unerheblich beschädigt. Der Müllfahrer fertigte zwar vom Unfallort Fotos an, meldete den Unfall aber weder bei seinem Arbeitgeber (Entleihfirma) noch bei der Polizei. Unentdeckt blieb der Vorfall natürlich nicht und so erging gegen den Müllfahrer ein Strafbefehl wegen „unerlaubtem Entfernen vom Unfallort“ gem. §142 Strafgesetzbuch (StGB).

Als der Arbeitgeber des entliehenen Müllfahrers von all dem erfuhr (Schaden am Müllwagen immerhin etwa 6000 Euro) folgte die Reaktion prompt: er kündigte dem Mitarbeiter fristlos aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Der Mitarbeiter wollte das jedoch nicht akzeptieren und erhob Kündigungsschutzklage.

Fristlose Kündigung wegen Fahrerflucht wirksam

Die Klage blieb allerdings sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln erfolglos.

Denn die Richter sahen im Fehlverhalten des Mitarbeiters eine massive Pflichtverletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gem. §241 Abs. 2 BGB.

Ein solches Fehlverhalten sei dem Arbeitgeber auch schon bei einem erstmaligen Vorfall nicht zuzumuten und das habe der Arbeitnehmer auch erkennen können und müssen. Eine Abmahnung und eine ordentliche Kündigung seien hier auch nicht das verhältnismäßigere mildere Mittel gewesen. Denn dem Arbeitgeber sei in diesem speziellen Fall eines Kraftfahrers, der – nachweislich! – eine Verkehrsstraftat beging, nicht zuzumuten, hier eine Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung abzuwarten.

Fazit

Wer auf einer Dienstfahrt nach einem Unfall Fahrerflucht bzw. Unfallflucht iSd § 142 StGB begeht, den kann der Arbeitgeber rechtswirksam fristlos kündigen. Das gilt zumindest für Fälle, in denen sich Berufskraftfahrer eine solche Straftat zuschulden kommen lassen. Natürlich kann ein solches Fehlverhalten aber auch bei Außendienstmitarbeitern etc. schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen haben.

Insofern sollte man als Arbeitnehmer*in auch bei kleinen Blechschäden oder Anstößen mit einem anderen Fahrzeug nicht unentschuldigt und ohne die Polizei einzuschalten den Unfallort verlassen. Denn das kann nicht nur eine Strafe wegen „unerlaubtem Entfernen vom Unfallort“ zur Folge haben, sondern auch den eigenen Job kosten.

Sie haben Fragen zum Thema fristlose Kündigung? Sprechen Sie mich gerne an – ich beantworte Ihre Fragen und vertrete Sie natürlich bei Bedarf auch vor dem Arbeitsgericht! Sie erreichen mich telefonisch in Augsburg unter 0821 / 50 85 26 60 oder über das anwalt.de-Kontaktformular.


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