Fahrverbot – allgemeine Erläuterungen und Tipps für die Vermeidung eines Fahrverbots

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Allgemeine Erläuterungen zum Fahrverbot:

Das Thema Fahrverbot ist eines der häufigsten Themen, mit denen sich der Verteidiger in einem Bußgeldverfahren zu beschäftigen hat. Der Grund hierfür sind die massiven Folgen, die dem Betroffenen hierdurch entstehen. Mit dem heutigen Artikel möchten wir ein wenig dazu beitragen, die allgemeinen Informationen zum Thema Fahrverbot für unsere Leser näher zu bringen.

Sobald gegen eine Person eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG festgestellt wurde, kann ihm die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht als Nebenfolge für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten, im Strafrecht auch gem. § 44 StGB bis zu sechs Monaten, verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 

Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein grundsätzlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde/Staatsanwaltschaft zur Abgeltung des Fahrverbots eingereicht und nach Ablauf des Fahrverbotes wieder an den Betroffenen zurückgegeben. 

Ein Fahrverbot wird von der zuständigen Behörde bei einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung eines Fahrzeugführers erteilt. Ein Fahrverbot kann immer nur gegen denjenigen angeordnet werden, der das Fahrzeug geführt hat, d. h., der Fahrzeugführer muss auch tatsächlich ermittelt werden. Der Halter des Fahrzeugs ist davon grundsätzlich nicht betroffen. 

Die Anordnung eines Fahrverbotes hat die Funktion eines Denkzettels, d. h., es soll erzieherische Wirkung haben und diese gilt es selbstverständlich dem Verursacher aufzuerlegen und nicht mittelbar Beteiligten, wie z. B. dem Fahrzeughalter.

Im Gegensatz zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis erhält der betroffene Fahrzeugführer daher nach Ablauf des Fahrverbots automatisch den Führerschein wieder zurück. Die Fahrerlaubnis bleibt fortlaufend bestehen. Der Betroffene darf allerdings von ihr während der Verbotsfrist des Fahrverbots keinen Gebrauch machen. 

Ein Fahrverbot hat somit nicht zur Folge, dass Sie ihren Führerschein neu machen müssen. Diese Gefahr besteht nur bei der Entziehung der Fahrerlaubnis und zwar nur dann, wenn Sie nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis mindestens 15 Jahre lang keine neue Fahrerlaubnis erworben haben. In diesem Fall geht die Behörde davon aus, dass Sie nicht mehr über die Fähigkeit besitzen, ein Kraftfahrzeug verkehrssicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Gemäß § 44 StGB kann auch im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung vonseiten des handelnden Gerichts ein Fahrverbot verhängt werden. § 44 StGB lautet wie folgt: Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 StVG wird das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Die Rechtskraft tritt dann ein, wenn die 14 Tage Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid abgelaufen ist oder der eingelegte Einspruch zurückgenommen wurde oder durch anderweitige Beendigung des Verfahrens, so z. B. mit Urteil oder einem frühen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht.

Wenn der Betroffene während der Abgeltungszeit eines Fahrverbots ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, macht er sich nach § 21 StVG wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Wichtiger Hinweis: 

Die Frist für die Abgeltung des Fahrverbotes beginnt erst, wenn der Führerschein bei der Bußgeldstelle bzw. Staatsanwaltschaft zugegangen ist. 

Eine verzögerte Abgabe des Führerscheins verlängert somit automatisch die Zeit des Fahrverbots zulasten des Betroffenen. Ein Betroffener ist daher gut beraten, den Führerschein sofort mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung abzugeben (§ 25 Abs. 2a StVG), alternativ innerhalb einer viermonatigen Frist, die einem Betroffenen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gewährt wird, sollte er in den vergangen zwei Jahren vor der Tatbegehung nicht bereits ein Fahrverbot erhalten haben.

Im Strafrecht erhält der Verurteilte eine einmonatige Frist zur flexiblen Abgabe des Führerscheins ab Rechtskraft. Ein Betroffener besitzt somit die Möglichkeit, ein Fahrverbot und dessen Abgeltung besser planen zu können.

Um eine möglichst gleichmäßige Anwendung dieser Maßnahme zu erreichen, ist in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) detailliert vorgeschrieben, wann und für welche Dauer bei bestimmten Pflichtverstößen ein Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt. Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten im gesamten Bundesgebiet einheitlich geahndet werden. 

Für die Verteidigung ist trotz alledem zu beachten, in welchem Bundesland die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Die im Bußgeldkatalog vorgesehene Ahndung eines Fahrverbots, kann aber, da es sich um sog. Regelbeispiele handelt, von vornherein ausgeschlossen werden. Die zuständigen Behörden oder Gerichte können aufgrund des Regelbeispielprinzips zugunsten oder zulasten eines Betroffenen abweichen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Die Amtsgerichte prüfen das Schuldprinzip und die Verhältnismäßigkeit durch eine Gesamtwürdigung der Umstände.

Die beste Bespiel für eine mögliche ausnahmsweise Aufhebung eines Fahrverbots ist eine existenzielle Gefahr für den Betroffenen, alternativ können körperliche Behinderungen und die damit notwendige Mobilität einen Grund darstellen. Ebenso atypische Sachverhalte, die nicht die Regel darstellen. 

Entscheidend ist, dass Sie bei der Verteidigung und dem damit verbundenen Sachvortrag die Vorgaben der jeweiligen obergerichtlichen Rechtsprechung beachten, die im Bezirk des Tatortes Gültigkeit besitzt. Nicht jeder Vortrag einer beruflichen Belastung führt zu einer Aufhebung des Fahrverbots. 

Tipp:

Beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für Verkehrsrecht der für Ihre Interessen kämpft und sich im Umgang mit Behörden und Gerichten und deren konkreten Anforderungen auskennt. 

Hierdurch erhöhen Sie Ihre Erfolgschance immens, eine Verbesserung Ihres Verfahrens und der dadurch im Raum stehenden Sanktion zu erreichen.

Hinweis: 

Wenn der Bußgeldkatalog bei der begangenen Ordnungswidrigkeit grundsätzlich ein Fahrverbot vorsieht, dann gilt dies in erster Linie für notorische Verkehrssünder. „Eine wiederholte Begehung des Verstoßes zeigt den Behörden, dass dem Fahrzeugführer eine verkehrsgerechte Einstellung fehlt.“ 

Falsch gedacht, diese Argumentation ist zwar ihrem Inhalt nach richtig, klingt aber danach, als hätten Sie wegen einer wiederholten Tat keine Chance, dass Fahrverbot zu umgehen. Dem ist nicht so! 

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, wegen Erreichen der 0,5 Promillegrenze eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG). 

Von diesem Regel-Fahrverbot kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn diese Maßnahme für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte mit sich brächte, wie z. B. ein drohender Arbeitsplatz- oder Existenzverlust. Der einfache Vortrag, dass man zum ersten Mal unter Einfluss von Alkohol gefahren sei, ist nicht erfolgversprechend.

Fazit:

Sollte gegen Sie eine Geldbuße oder ein zusätzliches Fahrverbot verhängt worden sein, wenden Sie sich am besten frühzeitig an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht. 

Ich verteidige die Rechte meiner Mandanten bundesweit. Gerne können Sie mich telefonisch oder per E-Mail unverbindlich kontaktieren.

Christian Fuhrmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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