Fahrverbot als Regelfall, aber: keine Regel ohne Ausnahme!

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Der Bußgeldkatalog sieht für bestimmte Ordnungswidrigkeiten aus dem Straßenverkehrsgesetz regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots vor. Es ist jedoch trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines dort normierten Regelfalles nicht ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen.

Dem Tatrichter steht vielmehr ein Ermessensspielraum zu, da nicht jedes pflichtwidrige Verhalten gleich zu bewerten ist. Jeder Verstoß muss einzeln entsprechend gewürdigt werden.

Dem jeweiligen Verstoß ist dann mit einer angemessenen Sanktion zu begegnen, dabei sollen sowohl persönliche als auch tatbezogene Umstände berücksichtigt werden. Umstände, die ein Fahrverbot ausschließen können, sind besondere Härte oder sogar Existenzgefährdung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Fahrverbot eine Warn- und Erziehungsfunktion hat und diese nur in besonderen Fällen entfallen kann. 

Ein normierter Regelfall einer Fahrverbotsanordnung ist im Ermessen zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch auch darauf einzugehen, ob eine erhebliche Abweichung vom Normalfall vorliegt. Die Beschaffenheit des Tatorts kann den Betroffenen jedoch nicht entlasten, da es für die Einordnung eines Regelfalls nur auf die abstrakte Gefährlichkeit des Verhaltens ankommt. Auch subjektive Aspekte des Täters sind zu berücksichtigen. Begünstigend wirkt sich dabei aus, wenn nur ein geringes Verschulden gegeben ist, dies liegt beispielsweise vor, wenn aufgrund von Augenblicksversagen ein geschwindigkeitsbegrenzendes Schild übersehen wird. Dieser Fehler kann auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen. Ein solcher ist immer Maßstab der Beurteilung.

Negativ wirkt sich aus, wenn aufgrund eines Überholvorgangs wissentlich und willentlich die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird. Als Überholender ist man immer zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet, sodass subjektiv eine schwerwiegendere Pflichtverletzung vorliegt. Das Überholen vor einem längeren Überholverbot auf einer Passstraße rechtfertigt dies auch nicht. Nur dadurch, dass ein späteres Überholen gefährlicher wäre, wird keine notstandsähnliche Situation begründet.

Gerade in solchen Fällen, in denen fälschlicherweise von erlaubtem Handeln ausgegangen wird, erscheint ein Fahrverbot mit Warn- und Denkzettelfunktion notwendig, sagt das OLG Bamberg nun. Dies sei auch erst Recht zu bejahen, wenn dies nicht der erste Verkehrsverstoß dieser Art ist und andere Verstöße ebenfalls geahndet wurden, sodass dem Verstoß mit einer höheren Strafe zu begegnet ist.

Sofern in einem solchen Verfahren nur der Rechtsfolgenausspruch angegriffen wird, so ist dieser komplett aufzuheben, da zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht.

Es ist somit nur in Ausnahmefällen möglich gegen ein Fahrverbot vorzugehen, welches aufgrund der Bußgeldkatalog-Verordnung regelmäßig angeordnet wird. Wenden Sie sich für die Einordnung Ihres speziellen Falles daher immer an einen Verkehrsanwalt. Die Anwälte der Kanzlei WTB stehen Ihnen dabei mit ihrer jahrelangen Erfahrung im Verkehrsrecht beratend zur Seite.


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