Falschparker muss bei Behinderung der Straßenbahn die Kosten des Bahnersatzverkehrs (Taxi) zahlen

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Das Behindern einer Straßenbahn kann für einen Falschparker sehr teuer werden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einem Verkehrsunternehmen Schadenersatzansprüche zugesprochen und zwar in Höhe der angefallenen Ersatzkosten (Taxikosten als Bahnersatzverkehr).

In dem Zivilverfahren verklagte ein Straßenbahnunternehmen in Frankfurt den Fahrer eines PKW, der gegen 19:10 Uhr in der Offenbacher Landstraße, vor dem Haus Nr. 309 parkte und dadurch eine Straßenbahn blockierte. Für die Zeit der Blockade führte das Bahnunternehmen seinen Schienenersatzverkehr mittels Taxis durch. Die hierfür entstandenen Kosten verlangte nunmehr das Straßenbahnunternehmen von dem PKW-Fahrer.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach diesen Anspruch vollumfänglich zu und zwar mit überzeugender Begründung.

Durch das Fehlverhalten des Falschparkers kam es zu einer Eigentumsverletzung. Das Straßenbahnunternehmen konnte die Straßenbahngleise (und die Bahn) nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen, was in diesem Fall einem vollständigen Entzug der Nutzungsmöglichkeit gleichkam.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellt zutreffend fest, dass das Eigentum im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch verletzt ist, wenn eine Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt, denn diese ist ebenfalls vom Schutz des § 823 Abs. 1 BGB umfasst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Nutzungsfunktion des Eigentums in § 903 S. 1 BGB besonders betont wird (vgl. BGH NJW 2006, 1054). Voraussetzung ist jedoch nach Auffassung des Amtsgericht Frankfurt am Main, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache vorliegt, die praktisch einem Sachentzug gleichkommt (vgl. Sprau, in: Palandt, 75. Aufl. 2016, § 823, Rn 7 mwN.).

Dies sah das Amtsgericht Frankfurt am Main hier erfüllt. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Straßenbahnschienen war an der Stelle, die durch den Falschparker blockiert war, vollständig aufgehoben. Die Straßenbahn konnte nicht mehr fahrplanmäßig eingesetzt werden, da sie die betreffende Stelle nicht passieren konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Straßenbahn möglicherweise hätte zurückgefahren werden können, denn diese Fahrten sind entgegen der Regelfahrtrichtung nur unter Aufwand erheblichen Personals möglich, da auf den Fahrstrecken entgegen der Fahrtrichtung Signale fehlen. Dies sei dem Straßenbahnunternehmen unzumutbar gewesen.

Dieses inhaltlich zutreffende Urteil verdeutlicht, dass neben der reinen Ordnungswidrigkeit eines Falschparkens unter Umständen erhebliche Folgeschäden entstehen können. Mir vom Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden Fall ging es um rund 1.000,00 €.

(AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.08.2017 - 32 C 3586/16 (72))



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