Familienhaus kann steuerfrei übertragen werden

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Das Finanzamt gewährt bei der Erbschaftssteuer einen Bonus, indem der Wert des Familienheims bei der Bemessung der Erbschaftssteuer außen vor bleibt.

Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind das Elternhaus nach dem Tod der Elten übernimmt und selbst einzieht. Das Haus wird dann nicht als Vermögen, das beim Freibetrag von 400.000 EUR eine Rolle spielt, berücksichtigt.

Die weiteren Voraussetzungen sind allerdings immer zu beachten:

Der Erblasser muss in dem Haus/ in der Wohnung, bis zuletzt gewohnt haben,  bzw.  kann er aus zwingenden Gründen 

( z.B. Aufenthalt im Pflegeheim) an der Selbstnutzung gehindert gewesen sein.

Der Erwerber ( das Kind) muss das Haus/ die Wohnung "unverzüglich" zur Selbstnutzung bestimmen.

Dies bedeutet in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall. Verzögerungen, die durch bestimmte Umstände den Einzug verzögern sind glaubhaft darzulegen. Renovierungen im Haus zählen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hier ist Vorsicht geboten.

Je größer der Abstand zwischen Todesfall und Einzug, desto höher die Anforderungen, sofern es Verzögerungen beim Einzug in das Haus/ in die Wohnung gibt.

Der Steuervorteil für das Haus ist auf eine Wohnungsgröße von 200 qm beschränkt und wird nachträglich wieder aberkannt, wenn das Kind nicht 10 Jahre in dem Haus lebt. Die Voraussetzungen sind streng.

Das Finanzamt kann u.U. eine Erbschaftssteuer nachfordern, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass das KInd nicht "unverzüglich in das Haus bzw. die Wohnung  eingezogen ist.

Diese Voraussetzungen gilt es beim Erbfall genau zu kennen, um sicher sein zu können, dass das Haus bei der Erbschaft steuerfrei ist /bleibt.



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