Erbfälle außerhalb Deutschlands

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Für Erbfälle innerhalb der EU gilt die Europ. Erbrechtsverordnung ( Ausnahme GB, Irland, Dänemark).

Entscheidend ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen. Danach entscheidet sich, welches Recht für den Erbfall gilt. Dies ist das Land, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Die Erbrechtsverordnung bestimmt nur, welches Erbrecht zur Anwendung kommt ( gewöhnlicher Aufenthaltsort). Eine Lösung bietet die Rechtswahlklausel in einer letzwilligen Verfügung, z.B. mit der Rechtswahl, dass deutsches Recht Anwendung finden soll.

Damit kann man regeln, welches Recht für seinen gesamten Nachlass gelten soll. Mein Rat ist somit, die Rechtswahl in einem Testament oder in einem Erbvertrag zu treffen. 

Der Erblasser sollte den Erben entsprechende Informationen zum (Auslands-) Nachlass hinterlassen, ( z.B. Auflistung des Vermögens oder sämtliche Unterlagen gesammelt in einem Ordner für die Erben verwahren, so dass es den Erben im Todesfall möglich ist, die Nachlasssache zu regeln. Oftmals stehen diese unwissend und hilflos vor einem unbekannten Nachlass, weil der Erblasser sie zu Lebzeiten nicht informiert oder hiervon in Kenntnis gesetzt hat).

Ist ausländischen Vermögen vorhanden benötigt man u.U. ein europäisches Nachlasszeugnis, um im Ausland agieren zu können. Bei Nachlassvermögen, welches sich ausschließlich in Deutschland befindet genügt der herkömmliche Erbschein.

In Staaten, die nicht der EU angehören, sind die erbrechtlichen Regelungen sehr unterschiedlich. 

Für uns Anwälte stellt sich bei Auslandsbezug in der Nachlasssache immer die Frage, welches Recht gilt und was dieses Recht im Ausland regelt.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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