Fehlende Bauabnahme nach Fertigstellung – Das müssen Sie beachten!

  • 2 Minuten Lesezeit

Problemaufriss:

In den meisten Werkverträgen (Bauverträgen) finden sich Regelungen über die Bauabnahme. In der rechtsberatenden Baupraxis müssen wir jedoch immer wieder feststellen, dass trotz getroffener Vereinbarung über eine zu erbringende Bauabnahme diese oftmals nicht wie vereinbart durchgeführt wird.

Wurde im Vertrag beispielsweise eine förmliche Bauabnahme vereinbart, so hat diese auch durch persönliche Baubegehung der Vertragsparteien und Erstellung eines Abnahmeprotokolls zu erfolgen.

Der Unternehmer trägt das Risiko seines Werklohns, wenn er die Bauabnahme nicht nachweisen kann oder eine solche nicht stattgefunden hat.

Werklohn auch ohne Abnahme - das sollten Sie wissen!

Sollte zwar eine (förmliche) Bauabnahme im Rahmen des Werkvertrages vereinbart worden sein, diese wurde im praktischen Bauablauf jedoch nicht ausgeführt, so stellt sich der Auftraggeber überwiegend auf den Standpunkt, dass eine Bezahlung des Werklohns ohne Bauabnahme nicht in Betracht kommt.

Diese Überlegung ist grundsätzlich richtig und entspricht dem gesetzlichen Regelwerk.

Der Unternehmer sollte jedoch folgende Ausnahme beachten:

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme im Rahmen eines VOB/B-Werkvertrages eine Bauabnahme stattgefunden hat, wenn diese nicht in förmlicher Form erfolgt ist. Wurde beispielsweise eine vertragsgegenständliche Wohnung veräußert, ohne dass zuvor eine förmliche Abnahme erfolgt ist, so geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass die Parteien sich stillschweigend darauf geeinigt haben, dass die erbrachte Werkleistung abgenommen ist. Es wäre widersprüchlich, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart wird, diese jedoch zu keiner Zeit durchgeführt wird.

Fazit und Empfehlung:

Wenn der Unternehmer eine förmliche Bauabnahme vereinbart hat, dann sollte auch zwingend darauf geachtet werden, dass eine solche in vorgeschriebener Form (persönliche Baubegehung sowie Erstellung eines Abnahmeprotokolls) erfolgt. Sollte dies dennoch nicht in dieser Form erfolgen, aus welchen Gründen auch immer, so kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass noch keine Abnahme erfolgt sei. Der Unternehmer muss sich also nicht dem Einwand aussetzen, dass der Werklohn mangels Bauabnahme noch nicht fällig sei.

Finn Streich

Rechtsanwalt

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Finn Streich

Beiträge zum Thema