Fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

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Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Prüflinge, die zuletzt eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss absolviert haben, die den Berufszugang eröffnet bzw. eine Fortbildungsprüfung abgelegt haben, die faktisch den Zugang zu bestimmten Berufen erst eröffnet oder jedenfalls erleichtert, sollten im Falle des Nichtbestehens die Bewertung überprüfen lassen. Dies gilt auch, wenn der Prüfling auch im Falle des Bestehens mit der Notenvergabe nicht einverstanden sein sollte.

Hintergrund

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung v. 10.04.2019 (6 C 19/18) ausgeführt, dass der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit und der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlegt. So heißt es u. a. in der Entscheidung:

„Die konkrete Zahl der Prüfer und die Regelung der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen bedürfen der rechtssatzmäßigen Festlegung in der Prüfungsordnung. Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, dann ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein.“

Wenn die jeweilige Prüfungsordnung- bzw. Ausbildungsordnung (nur) eine Mindestanzahl hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses oder ähnliches regelt, dürfte die Durchführung des Prüfungsverfahrens fehlerhaft sein, was bei mündlich-praktischen Prüfungen die Wiederholbarkeit der Prüfung bedeutet.

Empfehlung

Rechtsanwalt Christian Reckling berät Sie gern über die rechtlichen Möglichkeiten, gegen das jeweilige Prüfungsergebnis vorzugehen und prüft dabei die rechtlichen Vorgaben der jeweiligen einschlägigen Prüfungs- und Ausbildungsordnungen. 

Derzeit führt Rechtsanwalt Christian Reckling mehrere Klagen gegen die Industrie- und Handelskammern, bei denen seine Mandanten mit den Bewertungen ihrer Prüfungen vor einer Prüfungskommission nicht einverstanden sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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