Haftung des Finanzamts für fehlerhafte Bescheide

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Es ist ein Massenphänomen: der Steuerpflichtige gibt eine Steuererklärung ab, das Finanzamt erlässt einen von der Steuererklärung abweichenden Bescheid, ohne vorher nachzufragen oder anzuhören. Erst durch die Einschaltung eines Steuerberaters/Rechtsanwalts kann der Sachverhalt aufgeklärt werden. Das Finanzamt erlässt einen geänderten Bescheid mit den Werten aus der Steuererklärung.

Bleibt der Steuerpflichtige jetzt auf den Kosten für den Steuerberater/Rechtsanwalt sitzen?

Diese Frage ergibt sich ebenso häufig wie das Finanzamt fehlerhafte Bescheide erlässt. Dabei ist die Antwort nicht ganz so einfach, wie man im ersten Augenblick meinen könnte. In vielen Fällen hat der Steuerpflichtige allerdings einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten.

Verletzt nämlich ein Beamter/Angestellter des Finanzamts schuldhaft eine ihm gegenüber dem Steuerpflichtigen obliegende Amtspflicht, so hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Schadensersatz. Diese sogenannte Amtshaftung ergibt sich aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Grundgesetz.

Neben weiteren Voraussetzungen ist Kern des Anspruchs, dass der Beamte/Angestellte des Finanzamts seine Amtspflicht verletzt haben muss. Dabei trifft die im Finanzamt handelnden Personen ganz allgemein die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, d. h., sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen. Dazu müssen Sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Gesetzeslage verschaffen. Sie dürfen ihre Befugnisse nur streng am Gesetz orientiert ausüben.

Pflichten des Finanzamts

Bevor ein Beamter/Angestellter des Finanzamts in die Rechte des Steuerpflichtigen eingreift, indem ein sachlich falscher Steuerbescheid erlassen wird, trifft den handelnden Beamten/Angestellten ganz allgemein die Pflicht zur vollständigen Erforschung des Sachverhalts. D. h. konkret, dass von den Angaben in der Steuererklärung nicht abgewichen werden darf, ohne dem Steuerpflichtigen vorher die Gelegenheit zu geben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Wird diese Pflicht verletzt und ein falscher Steuerbescheid erlassen, ist es regelmäßig sinnvoll und zweckmäßig, einen Steuerberater/Rechtsanwalt für Steuerrecht zu beauftragen, sodass ein richtiger Bescheid erlassen wird. Die dabei entstehenden Kosten hat dann das Finanzamt zu tragen. Dieses muss dem Steuerpflichtigen das Honorar und gegebenenfalls entstandene weitere Schäden ersetzen.

Durchsetzung ausschließlich durch Rechtsanwälte

Diese Schadensersatzansprüche dürfen jedoch nicht von Steuerberatern geltend gemacht werden. Denn Steuerberater dürfen nur in steuerlichen Angelegenheiten beraten, nicht aber allgemein zu Schadensersatzansprüchen. Insbesondere dürfen Steuerberater keine Klagen erheben, wenn die Behörde sich unberechtigt weigert, die entstandenen Kosten zu ersetzen.

Der Steuerberater ist darüber hinaus verpflichtet den Steuerpflichtigen darüber aufzuklären, dass die Möglichkeit besteht, Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt geltend machen zu lassen. Weiß der Steuerberater seinerseits nicht auf diese Möglichkeit hin, so macht er sich gegebenenfalls selbst schadensersatzpflichtig.



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