Ferienhaus in Holland – Rechtstipp 6: Kaufvertrag – Vorsicht Vertragsfalle!

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1. Vertragsbindung – ohne notarielle Beurkundung

Wichtiger Unterschied zum deutschen Recht: Der Kaufvertrag über ein Grundstück braucht nicht notariell beurkundet zu werden. Die Schriftform genügt – es reicht also, wenn Verkäufer und Käufer den Kaufvertrag unterschreiben.

Der Kaufvertrag wird in der Umgangssprache als „voorlopige koopakte“ bezeichnet. Das kann einen deutschen Käufer in die Irre führen. Es liegt nämlich nicht ganz fern, diese Bezeichnung mit „vorläufiger Kaufvertrag“ zu übersetzen und daraus zu schließen, dass man sich noch nicht endgültig bindet, wenn man unterschreibt.

2. Widerrufsfrist – nur 3 Tage

Zwar kann der Käufer den Kaufvertrag binnen 3 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, nachdem der Käufer den vom Verkäufer unterschriebenen Kaufvertrag erhalten hat.

Die Widerrufsfrist ist unangemessen kurz und kann daher leicht versäumt werden – man denke nur an die Beförderungsdauer für Post ins Ausland.

Die Absendung des Widerrufs innerhalb der 3-Tage-Frist reicht nicht; die Frist ist nur eingehalten, wenn der Widerruf innerhalb der Frist dem Verkäufer zugeht.

3. Notarielle Beratung? – Fehlanzeige

Der Kaufvertrag wird in der Praxis von dem Makler des Verkäufers verfasst und dem Käufer zur Unterschrift vorgelegt. Es handelt sich um ein umfangreiches Vertragswerk – manchmal ist eine unverbindliche deutsche Übersetzung beigefügt.

Der holländische Notar wirkt – anders als in Deutschland – bei dem Kaufvertrag nicht mit. Er beurkundet nur die Auflassung. Der Käufer erhält daher keine notarielle Beratung bei dem Abschluss des Kaufvertrags.

Der Käufer muss sich selbst um rechtliche und steuerliche Beratung kümmern. Das ist wichtig, da im Kaufvertrag alle seine Rechte und Pflichten geregelt sind.

GENSCH – Anwaltsbüro für niederländisches Recht.

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