Fiktive Schadensabrechnung über die Vollkaskoversicherung – und wieviel bekomme ich dann?

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Zunächst ist bei der Ersatzleistung bei einem Schadensfall mit dem Fahrzeug strikt zu trennen, gegen wen Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

Beim unverschuldeten (ganz oder zum Teil) werden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen des Unfallschädigers geltend gemacht. In diesem Falle gilt sodann alleine das Schadensrecht!

Werden jedoch Ansprüche aus einem Schadensfall gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung geltend gemacht (weil selbst verschuldet oder der Schädiger nicht bezahlt oder nicht greifbar ist), so gilt hier alleine das Vertragsrecht!

Im Kaskoversicherungsfall gilt also Vertragsrecht, d. h. es ist im Versicherungsvertrag nachzulesen, welche Vereinbarung mit dem Kaskoversicherer im Schadensfall getroffen wurde und insbesondere welche Abwicklungsmodalitäten.

Es gibt hier nun eine Vielzahl von verschiedenen Vereinbarungen, die getroffen werden können, im Schadensfall nur bei einer Vertragswerkstatt reparieren zu lassen (mehr gibt´s dann nicht), bei fiktiver Abrechnung nur die Schadensersatzansprüche zu bezahlen, welche eine „Billigwerkstatt“ an Reparaturkosten bezahlt hätte.

Eine Mehrzahl der Kaskoversicherungen hat jedoch bei Abschluss des Versicherungs (-kasko-) Vertrages ganz bestimmte Vereinbarungen hierzu vereinbart und zwar dergestalt, dass im Schadensfall und bei fiktiver (auf Basis des Schadensgutachtens) Abrechnung des Schadens der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag zu bezahlen ist.

Hier nun hat der BGH in seinem Urteil vom 11.11.15 entschieden, dass, wenn der Kaskoversicherer schon eine solche Formulierung in seinen AGB´s wählt, welche genau dem Gesetzestext des § 249 BGB entspricht (die den Schadensersatz gesetzlich definiert), dann muss in diesem Falle auch Schadensrecht gelten und somit muss nach Schadensersatzgrundsätzen abgerechnet werden.

In solchen Fällen gilt also:

Wenn gem. der Reparaturkostenklausel des Kaskovertrages „die für die Reparatur erforderlichen Kosten“ erstattet werden, stehen dem Versicherungsnehmer die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke zu, wenn entweder die Reparatur nur dort einwandfrei durchgeführt werden kann, oder wenn das Fahrzeug jünger als 3 Jahre ist oder aber, wenn es schon älter ist, aber bisher stets in der Markenwerkstatt repariert und gewartet wurde.

Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der VN bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Also lieber mal in die Kaskovereinbarungen schauen, bevor man sich als Geschädigter abspeisen lässt!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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