Formularklauseln von Banken über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen) sind wirksam!

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Der BGH hatte sich in vier Entscheidungen vom 16. Februar 2016 (Az.: XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15, XI ZR 96/15) wieder einmal mit Klauseln in einem Darlehensvertrag auseinanderzusetzen. Die von den Darlehensnehmern angegriffene Klausel lautete wie folgt:

„Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr.“

Die Kreditinstitute hatten im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darlehensverträgen in Höhe von jeweils 4 % des Darlehensnennbetrages einbehalten. Hintergrund war, dass die Kreditinstitute zur Refinanzierung mit der KfW jeweils wiederum Darlehensverträge abgeschlossen hatten, welche identische Regelungen enthielten.

Die Darlehensnehmer sahen sich nun durch die entsprechenden Klauseln benachteiligt und klagten auf Rückzahlung des Abzugsbetrags. Sie werteten die streitige Klausel als unwirksam. Zu Unrecht wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschied.

Zunächst befanden die Karlsruher Richter, dass die streitige Klausel zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen enthalte, nämlich eine Bearbeitungsgebühr von 2 % und eine Risikoprämie von 2 %. Beide Regelungen seien getrennt voneinander einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Dabei befand der BGH, dass eine Bank durchaus berechtigt sei, für eine entschädigungslose Sondertilgung – also ohne Vorfälligkeitsentschädigung – eine Risikoprämie von 2% zu erheben, unbedenklich sei. Schlussendlich stellt das Sondertilgungsrecht einen wirtschaftlichen Vorteil des Darlehensnehmers dar, für welche die Bank eine Vergütung erheben darf.

Auch die übrige Klausel ist nicht zu beanstanden. Schlussendlich sei das Darlehen nämlich nicht nach den allgemeinen Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben worden, sondern zweckgebunden zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele. Dabei sei das Bearbeitungsentgelt Teil der auch der Bank vorgegebenen Förderbedingungen. Die Bank gibt die Bedingungen also nur an ihre Kunden weiter und ist daher auch schutzwürdig.

Eine Hintertür hat sich der BGH jedoch offen gelassen: Wurde der Darlehensvertrag nach dem 11.06.2010 geschlossen, so ist die Bestimmung des § 500 Abs.2 BGB bei der rechtlichen Prüfung mit einzubeziehen. Danach steht dem Darlehensnehmer stets ein Tilgungsrecht zu, sofern es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf dabei jedoch nur maximal 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betragen. Der von den Banken einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrags überschreitet diesen Wert deutlich. Aus diesem Zusammenhang könnte sich daher doch eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers ergeben, was zur Unwirksamkeit der Klausel führen könnte. Schlussendlich konnte diese Frage jedoch nicht zu Ende durch den BGH geklärt werden, da das Berufungsgericht noch Feststellungen darüber treffen muss, ob denn tatsächlich überhaupt ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt oder nicht.

Auch nach den Entscheidungen des BGH sind Bankkunden daher gut beraten ihre Darlehensverträge einer rechtlichen Überprüfung durch einen im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterziehen zu lassen. Gerne steht der Autor als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Verfügung.


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