Fragen und Antworten zum Thema Abfindung!

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Fragen und Antworten zum Thema Abfindung mit Jörg Wohlfeil, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen.

Frage: Was versteht man unter dem Begriff „Abfindung"?

Wohlfeil: Die Abfindung ist ein Geldbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann durch Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder durch gerichtliche Auflösung eintreten. Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme. Sollte ein Sozialplan in den jeweiligen Unternehmen vereinbart sein, der für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine Abfindung vorsieht, so hat der jeweilige Arbeitnehmer auch einen Anspruch aus diesem Sozialplan auf die Abfindung.

Frage: Das heißt, dass eine Abfindung nicht automatisch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird?

Wohlfeil: Nein, tatsächlich glauben ganz viele Arbeitnehmer, dass sie automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch einer Abfindung haben. Dies ist, wie oben bereits dargelegt, nicht so.

Frage: Wie kommt es dann, dass Abfindungen gezahlt werden?

Wohlfeil: Abfindungen werden dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer sich gegen eine ausgesprochene Kündigung wehrt und er sich diesbezüglich Chancen ausrechnen kann. Der Arbeitgeber zahlt dann im Regelfall lieber einen Abfindungsbetrag, als einen Kündigungsschutzprozess zu verlieren und den Arbeitnehmer dann weiter beschäftigen zu müssen. Einfach formuliert bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz abkauft. Da im Regelfall der Arbeitgeber eine Abfindung nicht freiwillig zahlt, muss der Arbeitnehmer jedoch die Initiative ergreifen und gegen eine ausgesprochene Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen.

Frage: Ist die Höhe der Abfindung gesetzlich geregelt?

Wohlfeil: Die Höhe der Abfindung ist nicht gesetzlich geregelt. Sie wird von den Gerichten nach den Umständen des Einzelfalles vorgeschlagen. Zur Orientierung gilt allerdings die Faustformel, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer je Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt zahlt. Dies kann, je nach dem wer die besseren Chancen hat, den Prozess zu gewinnen, nach oben oder auch nach unten abweichen.

Frage: Unterliegt die Abfindung den gleichen Abzügen, wie die monatliche Gehaltszahlung?

Wohlfeil: Früher gab es Freibeträge. Diese hat der Gesetzgeber jedoch abgeschafft. Die Abfindung ist heutzutage zu versteuern. Es gibt Steuererleichterungen, wie zum Beispiel die sogenannte Fünftel-Regelung. Abfindungen sind allerdings sozialversicherungsfrei, so dass hierauf jedenfalls keine Pflichtbeiträge zu zahlen sind.

Frage: Werden Abfindungen nicht auch auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Wohlfeil: Grundsätzlich nicht. Abfindungszahlungen führen allerdings dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Es ist also äußerst wichtig, eine entsprechende Vereinbarung unter all diesen Gesichtspunkten zu betrachten, damit der Arbeitnehmer in den vollen Genuss seiner Abfindung kommen kann.


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