Fragen zur Kündigung im Arbeitsrecht

  • 1 Minuten Lesezeit

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass eine Kündigung während der Krankheit unwirksam ist. Entgegen dieser Annahme dürfen Kündigungen, auch während der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, ausgesprochen werden. Es gibt sogar Formen der krankheitsbedingten Kündigung. Das heißt, der Arbeitgeber hat unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit zu kündigen.

Bei allen Kündigungen ist zu beachten: Will der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen, muss er die Frist des § 4 KschG einhalten. Das bedeutet, er muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die aufgrund der geringen Beschäftigtenzahlen eigentlich nicht unter das KschG fallen. Wird keine Kündigungsschutzklage erhoben, ist die Kündigung auch dann wirksam, wenn sie objektiv nicht gerechtfertigt war.

In diesem Zusammenhang kommt es vor, dass Arbeitgeber nach einer Kündigung dem Arbeitnehmer anbieten, er könne sich noch „bewähren“ und sie würden die Kündigung dann „zurückziehen“. Diesem „Angebot“ ist mit äußerster Vorsicht zu begegnen, da oftmals nach Ablauf der dreiwöchigen Frist dem Arbeitnehmer plötzlich mitgeteilt wird, es verbleibe bei der Kündigung. Dann ist es erfahrungsgemäß sehr schwierig, noch gegen die Kündigung vorzugehen.

Ebenfalls hält sich noch immer die irrige Annahme, dass man bei einer Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Im deutschen Arbeitsrecht ist der Anspruch auf eine Abfindung jedoch die Ausnahme. Oftmals werden solche vor dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren ausgehandelt. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Klage gegen die Kündigung, die sich aber stets auf eine Wiedereinstellung richtet.

Weiterhin ist zu beachten, dass im arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren in der ersten Instanz der Grundsatz „wer verliert, der zahlt“ nicht gilt. Man hat also, selbst wenn man vollumfänglich obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten. Dieser Umstand, der eigentlich zum Schutz des Arbeitnehmers gedacht ist, kann ohne eine Rechtsschutzversicherung manches Verfahren unwirtschaftlich machen.

Alexander Leue

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Leue

Beiträge zum Thema