Fremdrentenrecht: Fiktivabzug bei Anrechnung einer ausländischen Rente (hier Rumänien) rechtswidrig

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Wir empfehlen die Prüfung der Rentenbescheide zahlreicher in Deutschland lebender Rentenberechtigte und künftige Rentner. Vor allem Spätaussiedler bzw. Vertriebene sind von Fiktivabzügen ihrer Deutschen Rente aufgrund von ausländischen Versicherungszeiten betroffen. In aktuellen Fällen sind vor allem in Deutschland lebende Rumänen betroffen.

Erhält eine Fremdrentenberechtigter von einem Sozialversicherungsträger oder einer anderen Stelle im Ausland für nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ruht die deutsche Rente zur Vermeidung von Doppelleistungen in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des fremden Sozialversicherungsträgers außerhalb des Bundesgebietes ausbezahlt wird.

Allerdings besteht die Möglichkeit, den Leistungsbeginn der ausländischen Rente durch schriftliche Erklärung gegebüber der Rentenbehörde aufzuschieben. Dies zum Beispiel deshalb, da die rumänische Rentenbehörde Zahlungen nach Deutschland derzeit nicht vorsieht, sondern der künftige Rentner ein Konto in Rumänien unterhalten muss.

Macht man von diesem Dispositionsrecht Gebrauch, erfolgt dennoch eine fiktive Kürzung der deutschen Rente. Dieser Abzug ist jedoch rechtswidrig, da das Gesetz nur Kürzungen bei "ausgezahlter Rente" vorsieht.

Wichtig ist also zunächst, dass der Rentenbehörde mitgeteilt wird, dass der Leistungsbeginn in Rumänien verschoben wird. Das von der Deutschen Rentenversicherung verschickte Formular E 207 ist auszufüllen, da es für die Rente aus Deutschland notwendig ist, während das Formular E 851 oder vergleichbare nur ausgefüllt werden muss, wenn die Erklärung zur Verschiebung des Leistungsbeginns nicht abgegeben wird.

Erste gerichtliche Erfolge:
Mittlerweile konnten wir die ersten Gerichtsentscheidungen zum Fiktivabzug bei der Anrechnung ausländischer Renten erstreiten, welche unsere Rechtsansicht stützen.

Die Gerichte sind der Auffassung, dass eine Anrechnung der rumänischen Rente auf die deutsche Rente so lange nicht zu erfolgen hat, wie erstere wegen des aufgeschobenen Antrags nicht bezogen wird.

Zweck der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ist, dass einem Versicherten, der eine Rente aus dem Ausland bezieht, die dort angerechneten Versicherungszeiten nicht nochmals für die inländische Rente zugute kommen sollen. Die Kammer folgert aus dem unzweideutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, in welcher ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt wird, dass durch den ausländischen Versicherungsträger eine Rente oder andere Leistung gewährt oder ausgezahlt wird. Angesichts des Wortlauts, der in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern vielmehr eine zweifelsfreie Regelung trifft, haben die der Auffassung der Beklagten zugrundeliegenden Bedenken rechtspolitischer Art letztendlich zurückzustehen.

Die Kläger haben daher die Möglichkeit, von Ihrem Dispositionsrecht Gebrauch zu machen und den Leistungsbeginn ihrer rumänischen Rente - ohne Abzüge erleiden zu müssen - zu verschieben.

Unsere Kanzlei berät Sie in allen rechlichen Fragen zu Ihrer Rente. Nehmen Sie hierzu einfach und unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Anwaltskanzlei Wagner

Rechtsanwalt Christian Wagner

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