Fremdwährungskredit, Aufklärungspflichten und Haftung der Bank (OGH 05.04.2013, 8 Ob 66/12g)

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Der Oberste Gerichtshof bejaht die Solidarhaftung von Vermögensberaterin und Bank für die Aufnahme eines Fremdwährungskredits.

Die Kläger kauften 1996 mittels Kredit eine Eigentumswohnung, wobei beide Kläger über keine berufliche oder private Erfahrung in Finanzierungsangelegenheiten verfügten. Im Jahre 2005 kontaktierte die Erstbeklagte, eine selbstständige Vermögensberaterin, die Kläger und bot an, eine Umfinanzierung zu vermitteln. Hinsichtlich der angebotenen Umschuldung empfahl sie den Klägern, an Stelle der Abstattungskredite, die ungünstig seien, einen endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken, verbunden mit einem Tilgungsträger in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung abzuschließen.

Die Kläger ließen sich von den dargestellten Vorteilen, insbesondere von der Aussicht auf eine Herabsenkung der laufenden Rückzahlungen, überzeugen und wurde im Jahr 2007 der Kredit auf Initiative und Anraten der zweitbeklagten Bank in Yen konvertiert; wiederum ohne Aufklärung der Kläger über die Risiken.

Der OGH gab der Feststellungsklage der Kreditnehmer statt. Er stellte fest, dass das Vermögensberatungsunternehmen infolge Zurechnung der Fehlberatung durch ihren Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB) haftet. Die Vermögenberaterin selbst trifft eine Eigenhaftung, weil sie die Kläger durch Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Abschluss des Finanzierungsmodells überredete.

Dr. Hannes Wiesflecker, Rechtsanwalt
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