Fristlose Kündigung des Krankentaggeldversicherungsvertrages

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Das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 14. Februar 2020 entschieden, dass ein Versicherungsnehmer, der seinem Krankentagegeld-Versicherer Kopien von Steuerbescheiden mit verfälschten Zahlen zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit vorlegt, eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung wegen schweren Vertrauensbruch akzeptieren muss.

In dem Fall hatte der Kläger Ansprüche aus senem Krankentaggeldversicherungsvertrag geltend gemacht. Der Versicherer hatte ihn daraufhin aufgefordert, die Steuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 vorzulegen. Dem kam der Kläger nach, indem er seinem Versicherer Teile der Bescheide überließ, wobei er jedoch die darin enthaltenen Zahlen zu seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit verfälscht hatte, indem er höhere Werte eingetragen hatte. Denn dadurch hätte er sich höhere Leistungen erschleichen können.

Nachdem der Versicherer dies bemerkte, kündigte dieser den Vertrag wegen arglistiger Täuschung fristlos.

Sowohl die vorinstanz als auch das Kammergericht hielten die Klage auf Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses für unbegründet. „Die Wahrnehmung eigener Rechte erfolgt innerhalb eines Vertragsverhältnisses unter redlichen Vertragspartnern nämlich nicht dadurch, dass man verfälschte Unterlagen vorlegt, um den Partner bei der Prüfung der zu erbringenden Leistung zu einem aus eigener Sicht richtigen Ergebnis zu führen“, so das Gericht.

Durch sein Verhalten hat der Kläger seinen Versicherer arglistig getäuscht, so dass das Vertrauensverhältnis auf Dauer zerstört ist. Die fristlose Kündigung des Vertrages ist daher auch ohne eine vorherige Abmahnung gerechtfertigt gewesen.


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