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Gastschulantrag für Bayern – Gastschulverhältnis Bayern (Art. 42 BayEUG, Art. 43 BayEUG)

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Schulsprengel in Bayern – Art. 42 BayEUG:

Für die vormalige Volksschule gibt es in Bayern Schulsprengel. Diese legen fest, dass Schüler der Grundschulen in Bayern und Mittelschulen in Bayern die Schule besuchen müssen, in deren Schulsprengel sie wohnen. In Art. 42 BayEUG heißt es:

(1) Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Mittelschulen bestehen oder der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb mehrerer Grundschulsprengel oder mehrerer Mittelschulsprengel mit unterschiedlichen Bildungsangeboten liegt, haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, eine Schule zu wählen. 

Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung oder des Schulaufwandsträgers oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist; die Beschränkungen gelten nicht, soweit zwingende persönliche Gründe zum Besuch einer anderen Schule im Verbund bestehen.

(2) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde und den betroffenen Elternbeiräten zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu vier Schuljahren Abweichungen von den Schulsprengelgrenzen anordnen. 

Im Ergebnis werden die Schüler anlässlich der Einschulung von selbst erfahren, welchem aktuellen Schulsprengel sie zugehörig sind, da die Schulen entsprechende Informationen vom Einwohnermeldeamt erhalten und dann die Eltern zur Schuleinschreibung anschreiben. Wenn man Zweifel hat, kann man aber natürlich auch die Schulsprengel in der Gemeinde einsehen.

Gastschulantrag & Gastschulverhältnis für Grundschulen und Mittelschulen in Bayern – Art. 43 BayEUG

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Eltern eine andere Schule als die ihres Schulsprengels besuchen wollen:

  • Dies kann darauf beruhen, dass sie in der Sprengelschule ein Betreuungsproblem haben und deshalb für das Kind einen Gastschulantrag stellen wollen,
  • dies kann darauf beruhen, dass sie in der Sprengelschule Mobbing befürchten, weil es schon im Kindergarten Mobbing gab, das Kind schon eingeschult ist und gemobbt wird, oder ältere Geschwister gemobbt wurden und das Verhältnis zum Elternhaus zerrüttet ist und sie deshalb für das Kind einen Gastschulantrag stellen wollen,
  • dies kann aber auch einfach darauf beruhen, dass die Eltern die Sprengelschule für schlechter halten, weil diese ein schlechtes Angebot hat, es dort soziale Probleme gibt oder diese ein ungewolltes pädagogisches Konzept betreiben.

Gastschulverhältnisse können über einen Gastschulantrag gem. Art. 43 BayEUG beantragt werden:

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. 

Die Fachaufsicht obliegt dem Schulamt, das die Aufsicht über die Schule ausübt, in deren Schulsprengel die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. 

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass unter zwingenden persönlichen Gründen in Bayern nur individuelle Gründe verstanden werden. Von den vorbenannten typischen Fallgruppen scheidet die dritte Fallgruppe demnach aus, da alle Familien die bessere Schule haben möchten und sich das pädagogische Konzept frei aussuchen wollen. 

Dies wird im Normalfall nicht als ausreichend angesehen und erschwert auch das Ausweichen auf andere Gründe, weil diese dann schnell als vorgeschoben gelten.

Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen natürlich helfen, einen Antrag auf ein Gastschulverhältnis zu formulieren, damit man sich nicht von Beginn an unglaubwürdig macht …

Widerspruchsverfahren und Klage gegen die Ablehnung des Gastschulantrags:

Auch wenn der Gastschulantrag abgelehnt wurde, kann man immer noch versuchen, ein Gastschulverhältnis zu begründen, indem man Widerspruch gegen die Ablehnung des Gastschulantrags einlegt. Dies kommt in Bayern sogar vergleichsweise häufig vor, da außer in den großen Städten wie München nicht das Schulamt über den Antrag entscheidet, sondern die Gemeinde, bei Schulen in verschiedenen Gemeinden sogar alle beiden Gemeinden. Hier kommen oftmals sachfremde Erwägungen ins Spiel, die man dann noch im Widerspruchsverfahren beheben kann.

Zuletzt bleibt noch ein gerichtlicher Eilantrag, den ich Ihnen notfalls auch noch über die Sommerferien stellen kann. Die Verwaltungsgerichte entscheiden dann erfahrungsgemäß noch vor Schulbeginn. 

Nähere Informationen und Links zu weiteren schulischen Themen erhalten Sie über meine Website.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht seit 2007


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