GEMA – Übersicht zu den Gebühren für Veranstaltungen (mit Berechnungsbeispiel)

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Wann muss man für eine Veranstaltung an die GEMA zahlen?


Für seine private Party muss niemand GEMA Gebühren bezahlen. GEMA Gebühren können nur für öffentliche Veranstaltungen anfallen, auf denen Musik gespielt wird.

Ist die Veranstaltung öffentlich, so muss sie der GEMA gemeldet werden. Das geht z. B. hier:

https://www.gema.de/de/musiknutzer/veranstaltungen

Öffentlich wird die Veranstaltung sobald sie bestimmungsgemäß (also quasi planmäßig) für Leute zugänglich ist, die keine direkte persönliche Verbindung zum Veranstalter und auch untereinander keine Verbindungen haben. 

Also: 

  • Persönliche Einladungen = eher nicht öffentlich 
  • Social Media Werbung, Flyer, Plakate und Eintrittskarten = eher öffentlich

Die Größe der Veranstaltung spielt dabei im Prinzip keine Rolle. Es sind auch schon Hochzeiten mit über 800 Gästen von Gerichten als „nicht-öffentlich“ eingestuft worden. Eben weil alle diese Leute persönlich eingeladen wurden. Wenn jemand z. B. Freundin oder Freund mitbringt, gibt es immer noch eine ausreichende Verbindung zum Gastgeber.

Ob die Veranstaltung einen kommerziellen Hintergrund hat, ist prinzipiell nicht entscheidend.

Beispiele für Zahlungspflichten sind:

  • Eine Arztpraxis muss keine GEMA zahlen.
  • Ein Messeveranstalter allerdings schon.

Neben der GEMA Abgabe sind bei öffentlichen Veranstaltungen übrigens auch das Gaststättengesetz, Jugendschutzgesetz, Genehmigungsvorbehalte (z. B. für Alkoholverkauf) sowie evtl. Abgaben an die Künstlersozialkasse zu beachten. Zur Künstlersozialabgabe mehr unter diesem Link.


Wichtig: Die sogenannte GEMA Vermutung und die „Playlists" bzw. „Musikfolgen"


Soweit die Veranstaltung also öffentlich ist, fallen Gebühren für GEMA-pflichtige Musik an. Wichtig in diesem Zusammenhang: Es gibt die sogenannte GEMA-Vermutung. Das bedeutet, dass man davon ausgeht, dass auf einer Veranstaltung mit Musikaufführung (egal ob Live oder „Tonband“) GEMA-pflichtige Musik gespielt wird. GEMA-pflichtig bedeutet, dass die Musik von Künstlern stammt die GEMA Mitglieder sind. 

Will man diese Vermutung umgehen, so muss man der GEMA nachweisen (durch „Playlists" bzw. sogenannte "Musikfolgen“: https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht/musikfolgen), dass kein GEMA-pflichtiges Material aufgeführt wird. In diesem Zusammenhang ist Vorsicht geboten, denn die GEMA schickt unangemeldet verdeckte Kontrolleure! 


Die verschiedenen Veranstaltungstypen und Tarife der GEMA


Die GEMA unterscheidet grundsätzlich verschiedene Veranstaltungstypen mit unterschiedlichen Tarifen.

Grundsätzlich wird unterschieden:

  • Aufführung von Livemusik
  • Wiedergabe von Tonträgern

Die Tarife für die Aufführung von Livemusik können unter diesem Link eingesehen werden.

Die Tarife für Wiedergabe von Tonträgern finden sich unter diesem Link.


Wichtig im Zusammenhang mit der Gebührenberechnung


Bei der Berechnung der GEMA Gebühren sind die folgenden Faktoren entscheidend bzw. zu beachten:

  • Größe des Veranstaltungsraumes
  • Höhe des Eintrittsgeldes/Getränkepauschale bzw. sonstiges Entgelt
  • Auch Sponsoring-Geld muss der GEMA gemeldet werden
  • Achtung: Meldet man die Veranstaltung nicht an, erhebt die GEMA doppelte Lizenzgebühren!!!


Eine Beispielrechnung:


Ein Club mit 120 qm; 6,- Euro Eintritt; Musik vom Computer; geöffnet von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr

Hier beträgt der Basistarif = 120,- Euro

+ GVL = 31,20 Euro

+ GEMA-Vervielfältigung = 60,- Euro

+ GVL Vervielfältigung = 12,- Euro

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223,20 Euro (+ 7 % MwSt = 15,62 Euro)

238, 82 Euro (müssen für den Abend an die GEMA gezahlt werden)


Weitere Infos zur GEMA und zur Musikbranche finden Sie unter diesem Link.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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