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Gesetzesänderungen im April 2023: Wohngeld, 49-Euro-Ticket und mehr

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Verkauf des 49-Euro-Tickets startet

Ab 3. April sollen Reisende das 49-Euro-Ticket überall erwerben können. Genutzt werden kann es dann ab Mai 2023. Mit dem 49-Euro-Ticket lassen sich deutschlandweit Nahverkehrsmittel wie Busse, Straßen- und U-Bahnen sowie Regionalzüge nutzen. Ausgestaltet ist das 49-Euro-Ticket als Abo, jedoch mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit.

Wohngeld plus wird ausgezahlt

Seit 2023 hat sich das Wohngeld von durchschnittlich 180 Euro auf durchschnittlich 370 Euro im Monat erhöht und wird nun als Wohngeld plus bezeichnet. Statt 600.000 sollen zudem 2 Millionen Haushalte von der staatlichen Hilfe bei den Wohnkosten profitieren können. Zugleich ist das Verfahren, um Wohngeld zu erhalten, komplexer geworden. Die dafür zuständigen Bundesländer haben zudem die kurzfristige Gesetzesänderung durch den Bund moniert, die erst Anfang 2024 vorgesehen war.

All das hat zusammen mit geringer Personalausstattung der zuständigen Behörden und mangelnder Digitalisierung der Antragstellung zu Verzögerungen bei der Wohngeldauszahlung geführt. Durch neu erstellte Software für die Antragsbearbeitung ist im April nun mit einer schnelleren Wohngeldauszahlung zu rechnen. Diese erfolgt dabei rückwirkend zum Jahresanfang. Der Wohngeldrechner ermöglicht eine Einschätzung, wie viel Wohngeld ein Haushalt erhalten kann: Hier geht es zum Wohngeldrechner!

Mehr Netto durch geänderten Lohnsteuerabzug

Ab April wird der zum Jahresanfang auf 1.230 Euro erhöhte Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Dasselbe gilt für den auf 4.260 Euro erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Grund sind die neuen Programmablaufpläne des Bundesfinanzministeriums für den Lohnsteuerabzug, die Arbeitgeber bei diesem beachten müssen.

Mindestlöhne für Leiharbeiter steigen

Beschäftigte in der Leiharbeit müssen ab April in allen Entgeltgruppen mehr Lohn erhalten. Mindestens 13,00 Euro brutto pro Stunde sind in der untersten Entgeltgruppe zu zahlen. Anfang 2024 erhöht sich dieser auf 13,50 Euro.

Entgeltgruppe

Mindestlohn pro Stunde

1

13,00 Euro

2a

13,20 Euro

2b

13,50 Euro

3

14,55 Euro

4

15,38 Euro

5

17,25 Euro

6

19,24 Euro

7

22,39 Euro

8

23,97 Euro

9

25,14 Euro

Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf

Barzahlungen beim Immobilienkauf sind ab April verboten. Verkäufer und Käufer müssen das ab einem Kaufpreis von mehr als 10.000 Euro gegenüber dem Notar nachweisen, z. B. durch einen Kontoauszug. Andernfalls besteht eine Meldepflicht und die Eigentumsumschreibung verzögert sich. Grundlage für das Barzahlungsverbot ist § 16a Geldwäschegesetz.

Bereits erfolgte Barzahlungen sind unwirksam. Käufer müssen deshalb nochmals unbar zahlen. Bereits geleistete Zahlungen können sie vom Verkäufer zurückverlangen. Ist dieser inzwischen insolvent, kann das jedoch scheitern.

Unstimmigkeiten bei abweichendem Vertragspartner zu melden

Weitere Pflichten ergeben sich durch das geänderte Geldwäschegesetz. Weichen bei einem Vertragspartner erhobene Angaben ab von dem im Transparenzregister angegebenen wirtschaftlich Berechtigten, müssen Verpflichtete ab April in jedem Fall eine Unstimmigkeitsmeldung beim Transparenzregister abgeben. Grundlage ist § 23a Geldwäschegesetz.

Letzte Corona-Regeln treten außer Kraft

Bis zum 7. April 2023 gelten noch letzte Corona-Schutzmaßnahmen, wie die Maskenpflicht für Besucher von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen. Danach tritt die ihnen zugrundeliegende Corona-Schutzverordnung außer Kraft.

Ebenfalls außer Kraft tritt die Ausnahmeregelung für die Unterbrechung von Strafprozessen infolge von Corona-Schutzmaßnahmen. Aufgrund des § 10 EGStPO musste eine Hauptverhandlung nicht von neuem begonnen werden.

Auch die Corona-Einreiseverordnung läuft zum 7. April aus. Diese bestimmte insbesondere Nachweis-, Test- und Quarantänepflichten bei der Einreise nach Deutschland.

Infolge der ebenfalls außer Kraft tretenden Corona-Impfverordnung wird die aus Steuermitteln finanzierte kostenfreie Corona-Impfung nach dem 7. April zu einer Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen. Sie zählt dann zur Regelversorgung.

Außerdem gilt die SARS-CoV-2-Arzneimittelaustauschverordnung zum selben Stichtag nicht mehr. Diese sah Erleichterungen bei der Abgabe von Arzneimitteln für Apotheken vor, die diesen auch angesichts der angespannten Versorgungslage mit Arzneimitteln helfen. Deshalb sollen diese durch das Lieferengpass-Gesetz unabhängig von einer Pandemiesituation mehr Freiheiten erhalten. Dieses muss der Gesetzgeber erst noch beschließen. Zur Überbrückung verlängert der neue § 423 SGB V deshalb bis zum 31. Juli 2023 die Austauschmöglichkeit von Arzneimitteln für Apotheken.

Erleichterungen für pflegende Angehörige enden

Zum Ende des April enden coronabedingte Erleichterungen für pflegende Angehörige. Der Zeitraum von 20 Tagen für Arbeitnehmer, für den sie aufgrund einer akuten Pflegesituation von der Arbeit unbezahlt fernbleiben dürfen, beträgt wieder 10 Tage. Auch die dabei vorgesehene Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz verkürzt sich entsprechend. Coronabedingte Engpässe in der Pflegesituation bilden zudem keinen Grund mehr für dessen Erhalt. Für das Pflegeunterstützungsgeld ist die Pflegekasse des Angehörigen zuständig.

Homo- und bisexuelle Männer dürfen uneingeschränkt Blut spenden

Die Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer zum Blutspenden schloss Männer regelmäßig davon aus, sofern sie in den vergangenen 12 Monaten Sexualverkehr mit Männern hatten. Bis zum Jahr 2017 war das generell der Fall. Eine entsprechende Antwort in dem vor der Blutspende auszufüllenden Fragebogen führte zu einer weiteren Befragung, die dann zum Ausschluss führte. Ab April endet dies durch eine durch das Transfusionsgesetz bestimmte Änderung der Richtlinie für das Blutspenden. Das individuelle Sexualverhalten – wie etwa Verkehr mit häufig wechselnden Partnern – bleibt unabhängig von der sexuellen Orientierung weiterhin relevant für die Zulassung zum Blutspenden.

Aus für kurzfristig wirkende Energiesparpflichten

Die Verordnung, die seit September 2022 kurzfristige Energiesparpflichten regelte, tritt am 15. April 2023 außer Kraft. Sie bestimmte unter anderem Höchstwerte für Raumtemperaturen in öffentlichen Gebäuden. Energieversorger waren zur Information ihrer Kunden über Energiekosten, Energieverbrauch und Einsparpotenzial bei einer um ein Grad geringeren Durchschnittstemperatur des Gebäudes verpflichtet. Zudem untersagte die Verordnung die Beleuchtung von Werbeanlagen, Baudenkmälern und Nichtwohngebäuden von 22 bis 6 Uhr.

Keine Abweichmöglichkeit mehr für Windenergieanlagen

Ab 16. April 2023 endet eine Abweichmöglichkeit von nächtlichen Geräuschwerten und Regeln zur Vermeidung von Schattenwurf durch Windenergieanlagen. Zweck des nun deshalb wieder entfallenden § 31k Bundesimmissionsschutzgesetz war die Sicherung der Energieversorgung.

Letzte Atomkraftwerke werden abgeschaltet

Mit den Atomkraftwerken Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 gehen die letzten noch im Betrieb befindlichen Meiler im April vom Netz. Aufgrund der unsicheren Energieversorgung im Winter war ihr Betrieb zuletzt um einige Monate verlängert worden.

(GUE)

Foto(s): ©Pixabay/goumbik

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