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Gesetzesänderungen im Dezember 2023: Recht auf zertifizierte Verwalter, Infopflicht für Wein und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Wohnungseigentümer können zertifizierten Verwalter verlangen

Viele Wohnungseigentümer können ab Dezember die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Davon gelten jedoch Ausnahmen:

Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter besteht nicht, wenn die folgenden Voraussetzungen zusammen vorliegen:

  • Die Eigentümergemeinschaft umfasst weniger als 9 Sondereigentumsrechte.
  • Aktuell bestellter Verwalter ist ein Wohnungseigentümer.
  • Weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangen einen zertifizierten Verwalter.

Grund für die gesetzliche Ausnahmeregelung ist der in kleinen Eigentümergemeinschaften meist geringere Verwaltungsaufwand, der in der Regel keinen zertifizierten Verwalter erfordert.

Wohnungseigentümergemeinschaften können den gesetzlichen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter zudem in ihrer Gemeinschaftsordnung ausschließen. Für eine entsprechende Änderung der Gemeinschaftsordnung ist jedoch ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich. Einem kompletten Verzicht auf einen Verwalter steht jedoch § 26 Abs. 1, Abs. 5 WEG entgegen. Entsprechende Beschlüsse sind unwirksam.

Besteht der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter, kann ihn jeder Wohnungseigentümer geltend machen. Verweigert ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft, können Wohnungseigentümer ihn gerichtlich mittels Beschlussersetzungsklage durchsetzen. Das Gericht bestellt im Erfolgsfall einen zertifizierten Verwalter. Dazu muss die Klägerseite dem Gericht jedoch mindestens einen Verwalter mit dessen Vertragskonditionen und Zustimmung zur Verwalter mitteilen.

Als zertifizierter Verwalter gilt, wer einen Kurs bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) besucht hat und eine Prüfung besteht. Zudem gelten Person mit bestimmten Studien- bzw. Berufsabschlüssen von vornherein als geeignet, unter anderem Rechtsanwälte und Immobilienkaufleute. Bereits zum 1. Dezember 2020 bestellte Verwalter gelten übergangsweise bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierte Verwalter.

Mindestlöhne für Pflegekräfte steigen

Ab Dezember haben Beschäftigte im Pflegebereich mindestens Anspruch auf

  • 14,15 Euro pro Stunde als Pflegehilfskraft und damit 0,25 Euro mehr
  • 15,25 Euro pro Stunde als Pflegehilfskraft mit mindestens einjähriger Ausbildung und damit 0,35 Euro mehr
  • 18,25 Euro pro Stunde als Pflegefachkraft und damit 0,60 Euro mehr

Die nächsten Mindestlohnerhöhungen sind ab Mai und Juli 2024 vorgesehen.

Weinprodukte müssen ihren Inhalt nennen

Im Zusammenhang mit Wein, Sekt und aromatisierten Weinerzeugnissen, wie Glühwein oder Hugo, ist künftig über deren Brennwert, Nährwerte, Zutaten und Allergene zu informieren. Die Informationspflicht gilt für alle ab dem 8. Dezember hergestellten Weinprodukte. Maßgeblich für die Herstellung soll das Erreichen ihrer notwendigen Eigenschaften bis zu diesem Datum sein. Bei Wein und darauf basierenden Produkten ist das der erforderliche Mindestalkohol- und Säuregehalt. Für Schaumwein soll es zusätzlich auf den erforderlichen Mindestdruck ankommen.

Die Informationen müssen auf der Verpackung stehen, also in der Regel auf der Flasche. Alternativ zur Angabe der Informationen auf dem Etikett ist dort ein QR-Code zulässig. Beim Scannen mit einem Smartphone erscheint ein Link auf eine Webseite mit den Nährwerten. Nutzerdaten dürfen Anbieter dabei nicht verfolgen. Energiewert und Allergene müssen hingegen immer mit bloßen Augen lesbar auf dem Etikett stehen. 

Auch Online-Shops müssen die Informationen bei entsprechenden Produktangeboten künftig anzeigen. Dasselbe gilt für die Darstellung in Preislisten. Deshalb müssen auch Händler die Informationspflicht beachten.

Lkw-Maut steigt erheblich

Durch einen neuen Aufschlag für den CO2-Ausstoß in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2 erhöht sich die Lkw-Maut ab 1. Dezember. Emissionsfreie Lkw sind bis Ende 2025 von der Lkw-Maut befreit. Deren Angebot ist jedoch überschaubar bei wesentlich teureren Anschaffungspreisen.

Neben dem neuen CO2-Beitrag beinhaltet der Mautbetrag bereits Beiträge zu Kosten der Infrastruktur, Luftverschmutzung und Lärmbelästigung. Die Erhöhung soll Mehreinnahmen von 7,62 Milliarden Euro bringen. Im Jahr 2022 betrugen die Einnahmen durch die Lkw-Maut rund 7,4 Milliarden Euro. Die Einnahmen durch die Lkw-Maut verdoppeln sich dadurch voraussichtlich.

Ab Juli 2024 soll die Lkw-Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen bereits für Transportfahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gelten. Bisher gilt sie erst ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Ausnahmen gelten für Handwerkerfahrzeuge bis 7,5 Tonnen und für emissionsfreie Fahrzeuge bis 4,25 Tonnen.

Energiepreisbremsen gelten – doch nicht – über 2023 hinaus

Aufgrund einer Verlängerung gilt die Gas- und Strompreisbremse noch bis zum 31. März 2024. Eigentlich sollte sie zum Jahresende 2023 auslaufen. Die Bundesregierung machte jedoch von einer Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch.

Update: 24.11.23: Infolge einer Mitteilung des Bundesfinanzministers werden die staatlichen Energiepreisbremsen doch nicht mehr bis März 2024 verlängert, sondern zum Jahresende beendet.

Die Energiepreisbremsen deckeln die Preise für Strom bei 40 Cent und für Gas bei 12 Cent je Kilowattstunde für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Preise einiger Strom- und Gasanbieter liegen inzwischen unter diesen Beträgen, insbesondere für Neukunden.

Gasverbraucher müssen schon bald mit einer Preissteigerung rechnen. Grund ist die Rückkehr zum regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent ab Ende Februar 2024. Zwischenzeitlich war bereits sogar ein Ende des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent für Anfang 2024 im Gespräch. Beim Strompreis blieb die Umsatzsteuer unverändert bei 19 Prozent.

(GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock/sodawhiskey ©Adobe Stock/Alrika

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