Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des Pflichtteils – Teil 4

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Teil 4: Der Pflichtteilsverzicht

In unserem Rechtstipp vom 11.09.2017 hatten wir die Möglichkeiten einer Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen durch die Übertragung von Vermögen gegen Vereinbarung von Gegenleistungen erläutert.

Die Übertragung in vorweggenommener Erbfolge allein dürfte jedoch in vielen Fällen noch nicht ausreichen. So kann der Erblasser nicht sicher sein, dass er das Ablaufen der 10-Jahres-Frist überlebt und sein Erbe infolgedessen Pflichtteilsergänzungsansprüchen ausgesetzt ist.

Oder aber der Nachlasswert setzt sich größtenteils aus einem Grundstück oder gar einem Unternehmen zusammen und der Erbe sähe sich zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen gezwungen, das Unternehmen oder die Immobilie zu Geld zu machen.

Pflichtteilsverzicht wirksam vereinbaren

Will man derartige Probleme vermeiden, bietet sich eine Vereinbarung mit dem Pflichtteilsberechtigten an, wonach dieser auf die Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag ist im Gesetz ausdrücklich geregelt und hat für den Erblasser den Charme, dass er nach Abschluss eines solchen Vertrages losgelöst von jeglichen gesetzlichen Schranken seine Erbfolge regeln kann.

Abfindung als Gegenleistung

Ist der Pflichtteilsberechtigte kooperativ, ist daher zu empfehlen, dass er auf den Pflichtteil verzichtet. Um dem Pflichtteilsberechtigten den Verzicht schmackhaft zu machen, kann man ihm als Gegenleistung eine Abfindung zahlen. Die Einigung auf eine Abfindungszahlung noch zu Lebzeiten des Erblassers verschont den Erben zudem vor langwierigen und teuren Auseinandersetzungen mit einem Pflichtteilsgläubiger nach Eintritt des Erbfalls.

Flexibilität in der Handhabung

Wegen der weitreichenden Bedeutung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages bedarf dieser zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Wichtig ist, dass der Erblasser den Pflichtteilsverzichtsvertrag nur persönlich schließen kann. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich hingegen vertreten lassen.

Der Pflichtteilsverzicht kann sehr flexibel gehandhabt werden. Er kann betragsmäßig und gegenständlich beschränkt werden, sich nur auf bestimmte Nachlassgegenstände (z. B. Unternehmen, Familienwohnsitz) beschränken oder auch unter einer Bedingung erklärt werden.

Meine Kollegen und ich unterstützen Sie gerne bei der Wahl der für Sie und Ihre individuelle Situation passenden Gestaltung. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns über die nebenstehende Telefonnummer oder das Kontaktformular auf.


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