Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des Pflichtteils

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Teil 1: Die Güterstandsschaukel

Wird ein Kind enterbt, geht es nicht leer aus, sondern hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt regelmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Es gibt viele Situationen, in denen ein (zukünftiger) Erbe die Zahlung des Pflichtteils als finanziell belastend oder sogar unangemessen empfindet. Eine Entziehung des Pflichtteils kommt jedoch nur ausnahmsweise in Betracht. Auch die Stundung des Pflichtteils wird vom Nachlassgericht nur unter engen Voraussetzungen gewährt und verhindert letztendlich nicht, dass der volle Pflichtteil ausgezahlt werden muss.

Kann der Pflichtteilsanspruch verringert werden?

Welche rechtmäßigen Möglichkeiten gibt es also, den Pflichtteil zu verringern oder auszuschließen? Ein beliebtes Gestaltungsmodell zur Verringerung des Pflichtteils ist bei Eheleuten die sogenannte Güterstandsschaukel.

Das Prinzip der Güterstandsschaukel ist relativ einfach: Die Eheleute heben in einem notariellen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf. Mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft hat der Ehegatte, dessen Zugewinn während der Ehe geringer ist, gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs. Damit kann der Ehegatte, der nach Eingehen der Ehe den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat, Vermögen auf seinen Ehegatten übertragen und infolgedessen den Pflichtteilsanspruch seines enterbten Kindes verringern oder sogar vermeiden.

Güterstandsschaukel führt zu geringerer Erbquote des Pflichtteilsberechtigten

Nach Ablauf einer sogenannten Schamfrist von mindestens drei Monaten wird wiederum der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Aufhebung der vereinbarten Gütertrennung begründet. Dies erfolgt durch einen einfachen neuen (notariellen) Ehevertrag und hat für die Zukunft den Vorteil, dass die Erbquote des Ehegatten größer ist als im Falle der Gütertrennung.

Die Höhe der Erbquote ist wichtig, da sich der Pflichtteilsanspruch des enterbten Kindes danach richtet, welchen gesetzlichen Erbteil es im Falle der gesetzlichen Erbfolge, also ohne letztwillige Verfügung, haben würde.

Steuerrechtliche Vorteile für Erben

Diese Gestaltung ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs auch unter einem schenkungssteuerrechtlichen Aspekt interessant. Nach der zitierten Entscheidung ist eine Ausgleichsforderung, die infolge ehevertraglicher Beendigung der Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes entsteht, keine schenkungssteuerpflichtige freigebige Zuwendung unter Lebenden, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt. Dies gelte nach dem BFH selbst dann, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.

Haben Sie Fragen zur Gestaltung einer Güterstandschaukel oder zum Thema Pflichtteil und Erbschaft im Allgemeinen? Vereinbaren Sie einen Termin mit einem unserer Fachanwälte für Erbrecht in einer unserer Niederlassungen in NRW unter der im Profil genannten Rufnummer.


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