Gewährung von B-Anteilen bei Fusion der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) ist rechtens

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Nach der 2018 erfolgten Fusion der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) mit Sitz in London mit der ThomasLloyd Investments GmbH aus Österreich (TLI), hatten sich Anleger der TLI mit der Behauptung an die CTIH gewandt, dass die Gewährung von Anteilen an der CTIH für die Genussrechte unrechtmäßig gewesen sei.

Mittlerweile liegen zu dieser Frage landgerichtliche Urteile aus Stuttgart, Essen, Hagen und Erfurt  vor. Gegenstand der Rechtsstreite ist dabei im Wesentlichen gewesen, ob die gewährten B-Anteile gleichwertig zu den ehemaligen Genussrechten sind. Prüfungsmaßstab war dabei sowohl die rechtliche als auch die wirtschaftliche Vergleichbarkeit von B-Anteilen einerseits und den ehemaligen Genussrechten andererseits. Die Vergleichbarkeit sei den Landgerichten zu Folge gegeben und es wurde bestätigt, dass die Gewährung von B-Anteilen zulässig sei und den Anlegern keine Schadenersatzansprüche aufgrund der Durchführung der Fusion zu stehen. 

So stellte beispielweise das Landgericht Erfurt in diesem Zusammenhang auch fest, dass die TLI mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 ihren Rechenschaftspflichten gegenüber den ehemaligen Genussrechts-Inhabern hinreichend nachgekommen und für das Geschäftsjahr 2018 kein Jahresabschluss zu erstellen sei. Auch laut dem Landgericht Essen in sechs verschiedenen Verfahren ist die TLI ihren Rechnungslegungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen und eine Kündigung der B-Anteile aus wichtigem Grund sei nicht möglich.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel von GK-law.de hat die Interessen der CTIH in den Genussrechts-Streitigkeiten vertreten. Die Urteile sind teilweise bereits rechtskräftig.

Foto(s): GK-law.de


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