Großteil der Gerichte weist Anlegerklagen wegen Fusion der CT Infrastructure Holding Ltd. ab

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Die Durchführung der Verschmelzung der in Wien ansässigen ThomasLloyd Investments GmbH und der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main auf die in London ansässige CT Infrastructure Holding Limited wurde von einem Großteil der Gerichte für rechtmäßig befunden

Vereinzelt verbreiten „Anlegerschützer“ in diesem Zusammenhang öffentlich, dass einige Gerichte bereits zugunsten der Kapitalanleger entschieden haben. Hierbei wird jedoch von „Anlegerschützerseite“ meist verschwiegen, dass mit einer Ausnahme alle genannten Urteile nicht rechtskräftig sind, also in der nächst höheren Instanz derzeit neu verhandelt werden, und in einem Großteil der Entscheidungen die CT Infrastructure Holding GmbH obsiegt hat.

Die Liste der Landgerichte, die bereits zugunsten der CT Infrastructure Holding Limited entschieden haben, ist lang (wenngleich an dieser Stelle nicht abschließend): Wiesbaden, Essen, Neubrandenburg, Stuttgart, Erfurt, Wuppertal, Hagen, Marburg, München II, Darmstadt, Frankenthal, Bremen, Chemnitz, Aachen und Heilbronn. Einige dieser landgerichtlichen Urteile sind inzwischen rechtskräftig. Auch haben die Landgerichte in Stuttgart, Erfurt und Wuppertal bereits mehrfach zugunsten der CT Infrastructure Holding Limited entschieden.

Nach der Rechtsprechung des BGH (II ZR 121/15) kann ein Genussrechtsinhaber zur Plausibilisierung seiner (etwaigen) Ansprüche aus den Genussrechten von der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, die Vorlage des Jahresabschlusses verlangen. Die CT Infrastructure Holding Limited legt in Gerichtsverfahren regelmäßig die (ohnehin veröffentlichten) Jahresabschlüsse der ThomasLloyd Investments GmbH und der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH vor. Aus diesen ist ersichtlich, dass die Höhe der Rückzahlungsbeträge zutreffend ermittelt worden ist. Die gilt sowohl für Kündigungen zu Ende 2017 und Ende 2018. Die genannten Landgerichte haben die dennoch erhobenen Zahlungsklagen daher als unbegründet angesehen und festgestellt, dass Zahlungsansprüche zugunsten der Kläger nicht bestehen. So beispielsweise das Landgericht Erfurt (9 O 970/19), das die Zahlungsklage eines früheren Genussrechtsinhabers über rund Euro 52.000,00 als unbegründet ansah und abwies.

Überdies hatten einige der genannten Landgerichte auch über die Konstellation zu befinden, dass frühere Genussrechtsinhaber oder atypisch stille Beteiligte nach der Verschmelzung eine außerordentliche Kündigung im Jahr 2019 begehrten, weil ihnen im Zuge der Verschmelzung – nach ihrer Auffassung – vermeintlich keine gleichwertigen Rechte an der CT Infrastructure Holding Limited eingeräumt worden seien. Auch diesem Ansinnen haben jedoch viele Gerichte bereits eine Absage erteilt.

So hat beispielsweise das Landgericht München II (Az. 8 O 3552/19) eine Klage auf Zahlung von Euro 123.000,00 infolge einer Kündigungserklärung aus 2019 als unbegründet abgewiesen. Der beweisbelastete Kläger habe nämlich nicht aufzeigen können, dass die ihm gewährten B-Anteile an der neuen Gesellschaft nicht gleichwertig zu seinen ursprünglichen Genussrechten seien. In diesem Zusammenhang führte das Landgericht München II insbesondere auch aus, dass B-Anteile als Aktien zwar grundsätzlich verkauft werden könnten, aber eben nicht kündbar seien. Auch das Landgericht Wuppertal (3 O 323/10) kam in einem Parallelfall zu dem Ergebnis, dass die auch als B-Shares bezeichneten Aktien an der CT Infrastructure Holding Limited per se nicht kündbar seien und wies deshalb eine Zahlungsklage mangels wirksamer Kündigung als unbegründet ab.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel von GK-law.de hat die Interessen der CTIH in den Streitigkeiten vertreten.


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