Haben Grundstückseigentümer ein Recht auf Erhaltung ihrer Aussicht auf den Außenbereich?

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Keine Zulassung der Revision bei einem Bebauungsplan-Änderungsverfahren, das nicht direkt das Eigentumsrecht des Antragstellers beeinträchtigt, es sei denn, es liegt eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots vor.


Am 13. November 2012 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung in einer Angelegenheit getroffen. Diese Angelegenheit betraf einen Fall aus Nordrhein-Westfalen, bei dem es um Änderungen in einem Bebauungsplan ging. Die Person, die den Antrag gestellt hat, wollte, dass eine Revision zugelassen wird, um das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2011 anzufechten.

Der Bundesverwaltungsgericht-Senat hat entschieden:

  1. Die Bitte des Antragstellers, die Revision in Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen abzulehnen, wurde akzeptiert.
  2. Die Person, die den Antrag gestellt hat, muss die Kosten für den Prozess der Anfechtung tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für den Anfechtungsprozess wurde auf 10.000 € festgelegt.

Die Gründe für diese Entscheidung sind:

  1. Die Bitte um die Revision wird abgelehnt, da die rechtlichen Fragen, die der Antragsteller aufwirft, keine grundlegende Bedeutung haben.
  2. Die Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks, das von Änderungen im Bebauungsplan betroffen ist, antragsberechtigt ist, wurde abgehandelt. Eine Verletzung des Eigentumsrechts wurde in diesem Fall ausgeschlossen, da die Änderungen den Inhalt des Grundstücks nicht beeinflussten.
  3. Ein Eigentümer, der gegen Änderungen in einem Bebauungsplan für andere Grundstücke protestiert, kann seine Antragsberechtigung aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots ableiten. Dieses Gebot schützt die Interessen von Dritten.
  4. Die Bitte um die Revision wird auch aufgrund eines Gehörsverstoßes abgelehnt. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde auf der Grundlage von zwei getrennten Argumenten getroffen, von denen nur eines von dem gerügten Verstoß betroffen war. Selbst wenn dieser Aspekt weggelassen wird, ändert sich das Ergebnis der Angelegenheit nicht.
  5. Die Kostenentscheidung basiert auf der entsprechenden Rechtsgrundlage, ebenso wie die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit entschieden, die Revision abzulehnen und die Argumente des Antragstellers nicht anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens müssen vom Antragsteller getragen werden, und der Wert der Streitigkeit wurde auf 10.000 € festgesetzt.



Foto(s): Udo Kuhlmann


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