Haftung von Mähfahrzeugen und Schneepflügen

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Die Zeit der Mäharbeiten ist vorbei, die Zeit der Schneepflüge beginnt. Von Beiden geht Gefahr aus. Nicht selten kommt es vor, dass vorbeifahrende Fahrzeug durch hoch geschleuderte Steine oder aber Schnee- und Eisbrocken beschädigt werden. Muss der Straßendienst dann für den eingetretenen Schaden haften?

Für Mähfahrzeuge hat der BGH mit Urteil vom 04.07.2013 entschieden, dass Mähfahrzeuge auf Bundesstraßen verpflichtet sind, zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, um die Schädigung vorbei fahrender Fahrzeuge durch hoch geschleuderte Steine zu verhindern. Es sei nicht unzumutbar, von dem Straßendienst zu verlangen, den Mähbereich zum Beispiel mit auf Rollen montierten wieder verwendbaren Kunststoffplanen abzusichern. Verletzt der Straßendienst diese Verkehrssicherungspflicht hat er für den Schaden einzustehen.

Ähnlich hat das OLG Koblenz im Fall eines Schneepfluges entschieden. Zumindest dann, wenn die Schneeräumung auf der einen Straßenseite möglich gewesen wäre, ohne die Gegenfahrbahn auf der anderen Seite in Mitleidenschaft zu ziehen, ist der volle Schaden zu begleichen. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das Aufwirbeln von Schnee- und Eisbrocken bei der Schneeräumung unvermeidbar ist. Vielmehr könne durch entsprechende Reduzierung der Geschwindigkeit, gegebenenfalls auch unter die vorgeschriebene Geschwindigkeit, die Abwurfweite begrenzt werden.

Der Straßendienst hat damit durchaus Einfluss darauf, inwieweit die Gegenfahrbahn von der Schneeräumung betroffen wird und kann mögliche Beschädigungen entgegenkommender Fahrzeuge verhindern. Verletzt der Straßendienst nachweislich diese Pflicht muss er für eingetretene Schäden aufkommen.


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