Handwerker muss vorbehaltlos nachbessern

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Der Handwerker darf die Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber erklärt, dass er die Kosten für den Fall übernehme, dass der Handwerker für den Mangel nicht verantwortlich ist.

Hat ein Handwerker eine Werkleistung mangelhaft erbracht, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen.

Die §§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB und 634 Nr. 1 BGB sehen für den Fall, dass der Auftragnehmer im Ergebnis zu Recht in Anspruch genommen wurde bei der Inanspruchnahme jedoch unklar ist, ob er wirklich für den Mangel verantwortlich ist, eine Einschränkung des Mangelbeseitigungsrechtes nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.09.2010 entschieden, dass es auch in diesem Fall dabei bleibt, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung verlangen kann. Das Risiko einer verweigerten Mängelbeseitigung trägt daher der für den Mangel verantwortliche Auftragnehmer.

Sollte sich im Zuge der Ursachenforschung herausstellen, dass der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten. Diese Tatsache gibt allerdings dem Handwerker kein Recht von dem Besteller eine Erklärung abzufordern, wonach dieser im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme die Kosten trägt. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht ist dem BGB fremd.

Rechtsanwalt W. Schlumberger

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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