Handwerkerleistung mangelhaft, was kann ich tun?

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Wer kennt es nicht?

  • Das neue Haus wird gerade gebaut und schon stellen sich erste Mängel heraus.
  • Sie haben einen Auftrag zur Renovierung Ihres Daches vergeben und der Handwerker kommt nur sporadisch und leistet dann auch noch mangelhaft.
  • Der Außenputz ihres neuen Einfamilienhauses zeigt bereits nach kurzer Zeit Risse und der Handwerker lehnt eine Mängelbeseitigung ab.

Sie sehen, Mängel am Bau sind bei Weitem keine Seltenheit. Schätzungsweise kommt es im Verlauf eines jeden Bauvorhabens zu mindestens einer Mängelerscheinung. Doch wie geht man in einer solchen Situation um? Auf der einen Seite möchte man den Unternehmer nicht verärgern, denn je nach Situation vor Ort, soll dieser seine Leistung („in freudiger Stimmung“) beenden. Auf der anderen Seite möchte man nachträgliche Kosten vermeiden, zumal Sie als Auftraggeber in der Regel viel Geld bezahlt haben oder werden.

Auf den Zeitpunkt kommt es an!

Zunächst kommt es auf den Zeitpunkt an, wann der Mangel auftaucht. Im Werkvertragsrecht ist es grundsätzlich so, dass der Unternehmer, anders als im Kaufrecht, vorleistungspflichtig ist. Das bedeutet, dass er zunächst die Leistung erbringen muss und erst dann seinen Werklohn verlangen darf. Für die Fälligkeit seines Werklohnes ist die Abnahme der Werkleistung erforderlich.

"Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme und gleichzeitige Billigung der Werkleistung als im Kern vertragsgerecht".

Um es für Rechtslaien verständlich auszudrücken, erklären Sie mit der Abnahme, dass der Unternehmer seine Leistung entsprechend des Auftrages und mangelfrei ausgeführt hat. Sodann kann der Unternehmer seine Leistung mit einer Schlussrechnung abrechnen.

1. Vor der Abnahme

Die Zeit vor der Abnahme nennt man juristisch „Leistungsverhältnis/-stadium“. Der BGH hat in einer weitreichenden Entscheidung klargestellt, dass dem Auftraggeber vor der Abnahme, hier während des Leistungsverhältnisses/-stadiums, keine Mängelrechte nach § 634 BGB (Schadensersatz, Minderung, Rücktritt, Ersatzvornahme) zustehen. Hintergrund der Entscheidung ist, dass der Unternehmer, wie oben beschrieben, bis zur Abnahme jederzeit die Möglichkeit hat, das Werk mangelfrei zu errichten.

Doch was macht der Auftraggeber in solchen Fällen?

Sollten Mängel an Ihrem Vorhaben vorhanden sein, sollten Sie den Unternehmer zur vertragsgerechten und mangelfreien Leistung auffordern, und das schriftlich! Setzen Sie eine angemessene Frist und drohen Sie im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist die Ersatzvornahme und/oder Kündigung des Werkvertrages an, denn Sie müssen eine mangelhafte Leistung nicht akzeptieren.

2. Nach der Abnahme

Sollte es bereits zu einer Abnahme gekommen sein, stehen Ihnen sämtliche Mängelrechte der §§ 634ff. BGB zu. Wichtig ist jedoch auch hier den Unternehmer schriftlich aufzufordern, den Mangel zu beseitigen. Auch hier sollte eine angemessene Frist gesetzt werden, mit der Androhung, im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist, den Werkvertrag zu kündigen und den Mangel auf seine Kosten beseitigen zu lassen.

Verweigerung des Bauunternehmers

Wie oben erwähnt, kommt es auf die Einstellung und das Tätigwerden des Unternehmers an, welche Schritte Sie einleiten. Sollte der Unternehmer jedwede Verantwortung von sich weisen, kann es unter Umständen erforderlich sein, die Mängel begutachten zu lassen. In diesen Konstellationen kann es zudem notwendig sein, Mängelbeseitigungsarbeiten nicht vorzunehmen. Man läuft der Gefahr entgegen, vorhandene Mängel durch eigene Arbeiten zu beseitigen. Ein gerichtlich bestellter Gutachter – sollte es zu einem Prozess kommen – hätte somit nicht mehr die Möglichkeit, die Mängel zu begutachten. Somit würde man in dem Prozess beweispflichtig bleiben, was zur Klageabweisung führen kann.

In diesen Fällen gibt es mehrere Möglichkeiten, die je nach Einzelfall sorgfältig abzuwägen sind.

Als Beispiel soll genannt werden, das Privatgutachten, selbstständige Beweisverfahren und die Vorschussklage.

In komplizierten Baurechtskonstellationen kann es hilfreich sein, sich frühzeitig Rechtsrat einzuholen und eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen. In solchen Gesprächen kann Ihnen ein im Baurecht versierter Rechtsanwalt vorab wichtige Informationen und Vorgehensweisen aufzeigen. So lassen sich langwierige Streitigkeiten und fehlende Kommunikation oftmals vermeiden.

Foto(s): Marcus Kretschmer


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