Hass im Netz

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Hass im Netz ist allgegenwärtig. Nicht nur Prominente haben mit Hass im Netz zu kämpfen. Auch Privatpersonen können schnell zur Zielscheibe von Hass werden. Wie sich dieser Hass im Netz entlädt, hängt von Fall zu Fall ab. Manchmal sind es offene Bedrohungen, manchmal sind es Bildmontagen, Verlinkungen oder Sonstiges. Hass kann in allen Ausprägungen auftauchen.

Es stellt sich also die Frage, wie man diesem Hass wirksam begegnet. Neben dem Strafrecht bietet auch das Zivilrecht Möglichkeiten, sich gegen den Hass zur Wehr zu setzen. Die Polizei und Staatsanwaltschaften haben zwar das Problem erkannt, allerdings werden nicht alle Straftaten effektiv verfolgt und nur selten werden Täter bestraft. Deswegen sollte man überlegen, ob es sich lohnt, zivilrechtlich gegen den Täter vorzugehen.

Welche Ansprüche habe ich?

Wer Opfer von Hass wird, ist meist auch das Opfer einer Straftat. Gemäß § 823 II BGB können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bestehen, wenn ein Strafgesetz wie zu Beispiel § 185 StGB (Beleidigung) verletzt wurde. Aber auch unterhalb der Schwelle des strafbaren dient § 823 I BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dazu Verletzungen wie zum Beispiel unwahre Tatsachenbehauptungen abzufangen.

Zwar besteht meist kein materieller Schaden, aber die Gerichte erkennen an, dass Ihnen bei schwerwiegenden Eingriffen wie extremen Beleidigungen ein immaterieller Schadensersatzanspruch zusteht, gerichtet auf eine billige Entschädigung in Geld. Wobei zu berücksichtigen ist, dass im Internet Beleidigungen durch die lange Abrufbarkeit und die meist größere Öffentlichkeit schon per se intensiver sind als eine einfache Beleidigung zweier Nachbarn.

Gegen wen habe ich Ansprüche?

Natürlich haben Sie zunächst einen Anspruch gegen den unmittelbaren Täter. Also denjenigen, der den Hass zuerst verbreitet hat. Aber auch gegen die Plattformen bestehen Ansprüche. Dies ist hilfreich, wenn sich der Täter nicht ermitteln lässt.

Ich weiß nicht wer mich beleidigt – was kann ich tun?

Lange Zeit musste man auf die Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei vertrauen. Man konnte über das alte TMG jedoch einen Anspruch gegenüber der Plattform geltend machen, um die Nutzerdaten zu erfragen. Durch die Neueinführung des § 21 TTDSG wurde dies vereinfacht. Jedoch dauern auch hier Verfahren vor Gerichten ca. 6 Monate. Wertvolle Zeit für Opfer von Hass im Internet.

Dennoch gilt auch hier, dass die Plattformen auch teilweise schon vor einer Klage tätig werden, wenn Sie oder ihr Rechtsanwalt diese außergerichtlich anschreiben. Die Plattformen haben dann meist eine Prüfpflicht und danach auch eine Handlungspflicht. Leider lässt sich keine Aussage darüber treffen, ob eine Plattform auch freiwillig tätig wird. Die Erfahrungswerte zeigen leider, dass es unmöglich ist einzuschätzen, wann ein Beitrag gelöscht wird und wann nicht. So kann es sein, dass ein vermeintlich „harmloser“ Beitrag schnell gelöscht wird, wohingegen ein offensichtlich höchst herabwürdigender Beitrag erst nach Inanspruchnahme von gerichtlicher Hilfe gelöscht wird.

Findet sich auf einer Webseite Hass, kann es außerdem helfen, den Täter über die Registrierungsbehörde herauszufinden. Für .de-Domains ist dies die DENIC. Grundsätzlich ist nämlich jeder Webseitenbetreiber wegen § 5 TMG verpflichtet, seinen Namen in einem Impressum seiner Webseite zu führen.

Wie setze ich diese Ansprüche durch?

Zunächst sollten Sie oder ein Rechtsanwalt den Täter außergerichtlich zu einer Löschung auffordern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts regelmäßig auch von dem Täter zu ersetzen sind, da es sich um eine sogenannte unerlaubte Handlung handelt.

Fazit

Das Netz bleibt ein Raum für Hass. Keinesfalls ist es jedoch ein rechtsfreier Raum. Die Durchsetzung ist schwer, aber nicht immer unmöglich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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