Haushaltsführungsschaden nach einem Verkehrsunfall

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Bei der Unfallregulierung nach einem Unfall mit Personenschaden wird häufig der Haushaltsführungsschaden nicht ausreichend berücksichtigt.

Dabei kann der Haushaltsführungsschaden - insbesondere bei langwierigen Verletzungsfolgen - höher sein als das Schmerzensgeld.

Bei dem Haushaltsführungsschaden geht es darum, welche Tätigkeiten der Verletzte aufgrund seiner Verletzung im Haushalt nicht mehr ausführen kann. Die Einstellung einer Ersatzkraft ist nicht Voraussetzung.

Hierbei kommt es auf die Aufteilung der Haushaltsführung an. Aber auch einem Alleinstehenden mit eigenem Haushalt steht ein Ersatzanspruch im Rahmen von Mehrbedarf zu. Bei der gleichgeschlechtlich eingetragenen Lebenspartnerschaft ist die Rechtslage mit der Ehe vergleichbar.

Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens wird unterstützt durch Tabellen. Letztlich kommt es aber darauf an, dass dargelegt werden muss, welche Arbeitsleistung im Haushalt der Verletzte tatsächlich ohne den Unfall erbracht hat.

Wie viel Zeit der Verletzte, auf welche Tätigkeit verwendet, ist individuell. Dies hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, mit wie vielen Personen er/sie zusammen wohnt, wie groß die Wohnung ist, ob er/sie berufstätig ist usw. Anhaltspunkte geben hier Tabellen.

Die Minderung der Haushaltsführung wird von einem Anwalt aufgrund der Tabellen und der Darlegung des Verletzten dargestellt und bewertet.

Die Höhe des Haushaltsführungsschadens richtet sich nach dem Nettoverdienst einer fiktiven Hilfskraft, wobei vorwiegend auf „ortsübliche“ Stundensätze abgestellt wird. Diese werden von den Gerichten zwischen € 8,00 und € 10,00 angesetzt. Das ist sicherlich zu niedrig.

Auch wenn der Verletzte verstirbt, können die Angehörigen einen Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens haben.

Dies ist dann der Fall, wenn der Verstorbene gegenüber seinen Angehörigen durch Haushaltsführung und Familienarbeit (auch Betreuung von Familienangehörigen) Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen ist.

In einem Erstberatungsgespräch prüfe ich Ihre Ansprüche und überlege mit Ihnen, wie diese erfolgreich durchgesetzt werden können.

 

Tod durch Verkehrsunfall - welche Ansprüche bestehen?

Ansprüche des Verstorbenen

Der Verstorbene kann einen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld haben, der nach seinem Tod auf die Erben übergeht.

Für das Schmerzensgeld ist wesentlich, ob der Verstorbene zwischen dem Verkehrsunfall und dem Eintritt des Todes Schmerzen aufgrund seiner Verletzung erleiden musste und ob ihm dies bewusst war.

Ansprüche der Angehörigen

Die Angehörigen haben nur selten einen eigenen Schadensersatzanspruch.


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