Hausratversicherungsschutz bei einer Beraubung außerhalb des Haushalts

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Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einer Hausratversicherung. In dem zu entscheidenden Fall wurde der Sohn des Versicherungsnehmers von 3-4 männlichen Personen in einem Hauseingang überfallen. Im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung entwendeten diese ihm diverse Wertgegenstände. Der Sohn des Versicherungsnehmers war zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert.

Der Hausratversicherer verweigerte eine Leistung und begründete dies auch damit, dass die Widerstandskraft gegen die Wegnahme aufgrund des gemessenen Atemalkoholgehalts von 2,4 Promille vollständig ausgeschaltet gewesen sei, so dass ihm gegenüber keine Gewalt angewandt geworden sei. 

Das zu entscheidende Amtsgericht Hannover gab jedoch dem Kläger Recht und wies dem Kläger einen Zahlungsanspruch zu.

  • Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass sich die Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb des Versicherten Ort befanden und im Eigentum des Sohns des Klägers standen. Denn im Versicherungsvertrag vereinbart ist, dass auch für nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindliche Sachen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen weltweiter Versicherungsschutz besteht. Eine solche häusliche Gemeinschaft wurde bejaht.

  • Das Gericht sah es als bewiesen an, dass ein Versicherungsfall vorlag, da es sich vorliegend um eine Raub und nicht lediglich um einen einfachen Diebstahl handelte. Gewalt liegt dann nicht vor, wenn Versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). Etwas anderes gilt dann, wenn dem Versicherungsnehmer Versicherte Sachen weggenommen werden, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust des Widerstands muss seine Ursache darin in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursachen, wie zum Beispiel eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein. Es konnte hier aber nicht bewiesen werden, dass die Widerstandskraft des Sohnes des Versicherungsnehmers durch dessen starke Alkoholisierung vollständig ausgeschaltet war. Ein allgemeiner Erfahrungssatz gibt es hierzu nicht. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Widerstandskraft infolge der Alkoholisierung eingeschränkt war, jedoch ist die Einstandspflicht des Versicherers nicht ausgeschlossen.

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