Heimlicher Mitschnitt von Personalgespräch: fristlose Kündigung wirksam

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Personalgespräche zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter*innen finden zwar auch ohne konkreten Anlass statt. Aber wenn es zu einem außerordentlichen Mitarbeitergespräch kommt, liegt meist etwas im Arbeitsverhältnis im Argen. Um dann im Nachhinein „beweisen“ zu können, was im Gespräch alles gesagt wurde, könnte man auf die Idee kommen, das Gespräch heimlich aufzunehmen.    

Das ist allerdings keine gute Idee. Denn ein solcher heimlicher Mitschnitt kann zu einer wirksamen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber führen. So entschied das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 23. August 2017, Az.: 6 Sa 137/17).

Heimlicher Mitschnitt Mitarbeitergespräch mit Smartphone  

Vor dem LAG Hessen ging es um einen Fall, in dem der Arbeitgeber gegenüber einem langjährigen Mitarbeiter eine Abmahnung ausgesprochen und den Mitarbeiter anschließend zwei Wochen von der Arbeit suspendiert hatte. Der Mitarbeiter hatte Kollegen bzw. Kolleginnen z.B. als „Low-Performer-Burnout“, „faule Mistkäfer“ oder „faule Schweine“ betitelt.

Um diese Vorfälle zu besprechen, wurde außerdem ein Mitarbeitergespräch festgesetzt, an dem der Leiter der Personalabteilung, ein Betriebsratsmitglied und der betroffene Arbeitnehmer teilnahmen. Letzterer fertigte von diesem Personalgespräch unbemerkt eine Tonaufzeichnung mit seinem Smartphone an. Als der Arbeitgeber das erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer „aus wichtigem Grund“ fristlos.

Fristlose Kündigung: Kündigungsschutzklage vor dem ArbG und LAG

Mit dieser fristlosen Kündigung war der Arbeitnehmer allerdings nicht einverstanden und erhob zunächst vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung – jedoch erfolglos. Der heimliche Mitschnitt des Mitarbeitergesprächs sei eine derart schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsvertrag, dass die fristlose Kündigung als Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtswirksam war.  

Die Berufung gegen dieses Urteil vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen begründete der Arbeitnehmer wie folgt: man habe in der ersten Instanz nicht ausreichend berücksichtigt, dass

  • er sich einerseits entschuldigt,
  • den Mitschnitt sofort gelöscht habe, als im klar wurde, dass solche Mitschnitte nicht erlaubt sind und
  • der Arbeitgeber ihn mit der unberechtigten Abmahnung und der Suspendierung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt habe.    

Heimlicher Mitschnitt Mitarbeitergespräch: Grund für fristlose Kündigung!

Dieser Argumentation folgten die Richter des LAG Hessen aber nicht. Die heimliche Aufzeichnung sei eine massive Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitgeber. Insofern sei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB berechtigt und wirksam.

Die rechtliche Begründung: eine heimliche Tonaufzeichnung eines solchen Gesprächs verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) der anderen Teilnehmer an dem Personalgespräch. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet auch das Recht einer jeden Person, darüber zu bestimmen, wer Tonaufnahmen von einem Gespräch anfertigt oder nicht, um die sog. „Unbefangenheit des gesprochenen Wortes“ zu schützen. Damit sind Personen grundsätzlich berechtigt, frei darüber zu entscheiden, wer ihr gesprochenes Wort aufnimmt oder die Aufnahmen abspielen darf.

Dass der Mitarbeiter nicht darüber im Bilde war, dass heimliche Mitschnitte von Gesprächen rechtswidrig sind, ändert nach Auffassung der Richter nichts an der Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Insofern habe er sich rechtlich informieren müssen.

Auch das Argument des Mitarbeiters, dass die Aufzeichnung quasi durch das Verhalten des Arbeitgebers (Abmahnung, Suspendierung) gerechtfertigt sei, überzeugte die Richter nicht. Selbst wenn diese Maßnahmen rechtswidrig gewesen wären, wäre ein Mitschnitt des Personalgesprächs deswegen nicht gerechtfertigt gewesen – schlicht, weil die Aufnahme nicht geeignet gewesen wäre, sich in irgendeiner Form gegen Abmahnung und Suspendierung zur Wehr zu setzen.

Die Entschuldigung sei dem Mitarbeiter zwar anzurechnen und positiv zu bewerten. Sie würde letztlich aber nicht ausreichen, um in Anbetracht der gesamten Umstände zu dem Ergebnis zu kommen, dass die fristlose Kündigung wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam sei.

Fertigen Sie keine heimlichen Mitschnitte von Gesprächen an!

An diesem Urteil lässt sich hervorragend erkennen: heimliche Mitschnitte von Gesprächen im Arbeitsumfeld sind keine gute Idee und können – wie in diesem Fall – gravierende arbeitsrechtliche Folgen wie z.B. eine fristlose Kündigung haben. Dabei ist es nicht wirklich entscheidend, ob Gespräche unter Kollegen und Kolleginnen heimlich aufgezeichnet werden oder Gespräche mit dem Arbeitgeber. Denn heimliche Tonaufnahmen stellen in jedem Fall eine massive Verletzung von Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsvertrag dar, die zu einer (fristlosen) Kündigung führen und sogar strafrechtliche Folgen haben können.

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